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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 474/07
  4. vom
  5. 22. November 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2007 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Münster vom 23. April 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 7 bis 52 der Urteilsgründe der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
  15. Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem
  16. Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  17. sowie mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen
  18. schuldig ist.
  19. 2.
  20. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  21. 3.
  22. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
  23. zu tragen.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen (Fälle II 1-6 der Urteilsgründe) sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit
  27. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen (Fälle II 7-52 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-
  28. -3-
  29. ten verurteilt; außerdem hat es den Maßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft festgesetzt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von
  30. 65.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
  31. seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
  32. rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
  33. Schuldspruchänderung; im Übrigen erweist es sich, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 19. November 2007, als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  34. 1. Nach den zu den Fällen II 7-52 der Urteilsgründe getroffenen Feststel-
  35. 2
  36. lungen vereinbarten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Sch.
  37. E.
  38. und
  39. im Mai 2004, künftig in einer noch unbestimmten Vielzahl von Fällen
  40. gemeinsam Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik einzuführen. Entsprechend dieser Abrede führten sie in der Zeit von Mai 2004 bis Dezember 2005 in 46 Fällen jeweils zwischen 7,5 kg und 24 kg Marihuana ein,
  41. wobei absprachegemäß die gesondert Verfolgten W.
  42. oder S.
  43. als
  44. Kurierfahrer fungierten. Jede Einfuhrfahrt wurde zur Absicherung des Transports von zwei oder drei sogenannten "Blockfahrzeugen" begleitet, von denen
  45. eines stets vom Angeklagten gefahren wurde, die Übrigen von Sch.
  46. und/oder E.
  47. Sch.
  48. 3
  49. und E.
  50. . Die anfallenden Kurierlöhne teilten sich der Angeklagte,
  51. .
  52. Das zur Einfuhr bestimmte Rauschgift wurde - nach den insoweit vom
  53. Anklagevorwurf abweichenden Feststellungen des Landgerichts - nicht vom
  54. Angeklagten erworben, vielmehr kauften Sch.
  55. , E.
  56. und der Angeklag-
  57. te das Marihuana unabhängig voneinander bei ihren jeweiligen Dealern in den
  58. Niederlanden. Die erworbenen Teilmengen führten sie sodann zum Zweck der
  59. Einfuhr zusammen. In Deutschland teilten sie die Gesamtmenge wieder auf, um
  60. -4-
  61. das Rauschgift gewinnbringend an ihre jeweiligen Abnehmer zu veräußern. Der
  62. Angeklagte erwarb jeweils zwischen 2,5 kg und 8 kg (insgesamt 257 kg) Marihuana, welches er, bis auf einen zu seinen Gunsten unterstellten Eigenverbrauch von insgesamt 6,1 kg, gewinnbringend weiterverkaufte.
  63. 4
  64. 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen
  65. nicht. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Sch.
  66. und E.
  67. hatten sich zwar auf eine gewisse Dauer zu künftiger gemeinsamer Begehung
  68. von Betäubungsmitteldelikten verbunden; der Zusammenschluss war aber ersichtlich nicht auf ein Handeltreiben mit der eingeführten Gesamtmenge gerichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der
  69. Begriff des Handeltreibens nur eigennützige Bemühungen, die darauf gerichtet
  70. sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (vgl.
  71. BGHSt 43, 158, 161 f. m.w.N.). Eigennützige Umsatzbemühungen haben die
  72. Bandenmitglieder entsprechend der Bandenabrede hinsichtlich der Gesamtmenge des eingeführten Rauschgifts aber nicht entfaltet.
  73. 5
  74. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch in allen 46 Fällen den Tatbestand der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  75. Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG). Die zwischen den Beteiligten getroffene Bandenabrede war auf die Einfuhr der jeweiligen Gesamtmenge gerichtet; der Zusammenschluss diente absprachegemäß dazu, die Einfuhrfahrten sicherer und kostengünstiger zu gestalten. In jedem dieser Fälle hat sich der Angeklagte tateinheitlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  76. Menge hinsichtlich der von ihm weiterverkauften Teilmenge, des Besitzes von
  77. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich des von ihm konsumierten Marihuanas und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
  78. -5-
  79. bungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der von den übrigen Bandenmitgliedern verkauften Teilmengen schuldig gemacht (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2
  80. BtMG, 27 StGB; vgl. BGH NStZ 2003, 90, 93).
  81. 6
  82. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
  83. dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil der
  84. Strafrahmen für die Bandeneinfuhr und den Bandenhandel derselbe ist.
  85. Tepperwien
  86. RiBGH Prof. Dr. Kuckein
  87. ist infolge Urlaubs gehindert
  88. zu unterschreiben
  89. Tepperwien
  90. Ernemann
  91. Sost-Scheible
  92. Solin-Stojanović