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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 471/17
  4. vom
  5. 30. Januar 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2018 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Essen vom 15. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  17. Senat:
  18. Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe
  19. seinem Urteil zu Unrecht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert, in zulässiger Weise erhoben ist. Denn die
  20. Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, ist jedenfalls unbegründet.
  21. ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR471.17.0
  22. -2-
  23. Der behauptete Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Aufgrund der formellen
  24. Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 Satz 1 StPO) steht fest, dass
  25. sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,
  26. StPO, 60. Aufl., § 274 Rn. 14). Der Protokolleintrag „Der Angeklagte hatte das letzte
  27. Wort. Der Angeklagte wurde befragt, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Er machte ergänzende Ausführungen zu seiner Verteidigung.“ stellt
  28. dies nicht in Frage. Entgegen der vom Generalbundesanwalt geteilten Auffassung
  29. der Revision wird hierdurch eine Sacheinlassung des Angeklagten nicht bewiesen.
  30. Das am Gesetzeswortlaut des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ausgerichtete Protokoll belegt lediglich, dass dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes eingeräumt worden ist und er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Da es ihm freisteht,
  31. was er mit seinem letzten Wort zu seiner Verteidigung vorbringen will, beweist das
  32. Protokoll nicht, dass er sich in seinem letzten Wort auch zur Sache eingelassen hat
  33. (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 – 4 StR 72/95, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18; Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217; LRStPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 258 Rn. 54). Eine erst im Rahmen des letzten Wortes
  34. erfolgte Sacheinlassung hätte vielmehr als weiter gehende wesentliche Förmlichkeit
  35. der ausdrücklichen Protokollierung bedurft (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 273
  36. Rn. 7; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 21).
  37. Sost-Scheible
  38. Roggenbuck
  39. Quentin
  40. Franke
  41. Feilcke