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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 444/15
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- 17. Februar 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Paderborn vom 15. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
- tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR444.15.0
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- -2-
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- Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 2015 bemerkt der Senat:
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- Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines
- medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der Hydrocephalus-Erkrankung der Nebenklägerin auf deren Aussagetüchtigkeit rügt, ist jedenfalls
- ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verfahrensfehler auszuschließen. Unabhängig von dem in dem Beweisantrag behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz
- gibt es jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung
- der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin. Im Übrigen werden ihre den Angeklagten
- belastenden Angaben durch objektive Beweisanzeichen bestätigt. Die behandelnde
- Ärztin diagnostizierte einen Tag nach der Tat ein Hämatom in der linken Ellenbeuge,
- die Zeuginnen A. und L.
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- berichteten über die der Tat unmittelbar vorausge-
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- hende Auseinandersetzung bzw. von den ihr nachfolgenden selbstbelastenden Äußerungen des Angeklagten.
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- Sost-Scheible
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- Cierniak
- Mutzbauer
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- Franke
- Quentin
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