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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 418/04
  4. vom
  5. 8. März 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1 auf dessen Antrag – am
  12. 8. März 2005 einstimmig gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2004 wird, soweit er verurteilt
  14. worden ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. 2. Jedoch wird der Tenor dahingehend ergänzt, daß der Angeklagte im Fall 5 der Anklage vom 31. Oktober 2002 freigesprochen wird; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
  17. Angeklagten.
  18. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß der Angeklagte nicht an der Lieferung der am 3. Mai 2000 sichergestellten sieben Kilogramm Kokain beteiligt war und kein
  19. Zusammenhang mit der am gleichen Tag erfolgten Entgegennahme von 80 Millionen it. Lire für den Erwerb der
  20. 4,5 Kilogramm Kokain am 13. Mai 2000 bestand (UA 8,
  21. 35).
  22. -3-
  23. 3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
  24. Rechtsmittels zu tragen.
  25. Tepperwien
  26. Maatz
  27. Solin-Stojanovi
  28. Kuckein
  29. Sost-Scheible