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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 418/04
- vom
- 8. März 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1 auf dessen Antrag – am
- 8. März 2005 einstimmig gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2004 wird, soweit er verurteilt
- worden ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- 2. Jedoch wird der Tenor dahingehend ergänzt, daß der Angeklagte im Fall 5 der Anklage vom 31. Oktober 2002 freigesprochen wird; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
- Angeklagten.
- Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß der Angeklagte nicht an der Lieferung der am 3. Mai 2000 sichergestellten sieben Kilogramm Kokain beteiligt war und kein
- Zusammenhang mit der am gleichen Tag erfolgten Entgegennahme von 80 Millionen it. Lire für den Erwerb der
- 4,5 Kilogramm Kokain am 13. Mai 2000 bestand (UA 8,
- 35).
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- -3-
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- 3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
- Rechtsmittels zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanovi
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- Kuckein
- Sost-Scheible
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