|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 392/14
- vom
- 13. Januar 2015
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Vergewaltigung u.a.
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2015 gemäß § 154a
- Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
-
- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2014
- a) wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.2.a)
- der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen
- Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung beschränkt,
- b) das oben bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen
- Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem
- Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in
- Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
- 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
- -3-
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung
- und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
-
- 2
-
- Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit
- Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.2.a) der Urteilsgründe auf
- den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im
- Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung. Dies zieht die aus der
- Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich.
-
- 3
-
- Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne
- von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es im Fall II.2.a) der Urteilsgründe nur
- zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und
- im Fall II.2.b) der Urteilsgründe lediglich zu einer Verurteilung wegen schweren
- sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung gelangt
- wäre. Denn in beiden Fällen hat das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung
- wegen Körperverletzung nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen.
-
- -4-
-
- 4
-
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl.
- BGH, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 4 StR 203/01, Rn. 3).
-
- Sost-Scheible
-
- Cierniak
-
- Bender
-
- Franke
-
- Quentin
-
|