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- BUNDESGERICHTSHOF
- 4 StR 355/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 25. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September
- 2001 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Münster vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in
- dieser Sache in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis
- 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 4,
- 14 und Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanoviæ
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- Kuckein
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- Erne
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