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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 344/12
  4. vom
  5. 23. Oktober 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u. a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Hagen vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  17. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. -2-
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. 1. Die Würdigung des Landgerichts, der Unrechtsgehalt der Tat 2 der
  21. Urteilsgründe komme demjenigen einer Vergewaltigung gleich,
  22. lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen
  23. (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 StR 383/08,
  24. BGHSt 53, 118).
  25. 2. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht wegen Nichteinholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten ist jedenfalls unbegründet. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Die Revision trägt
  26. keine Umstände vor, wonach zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit
  27. des Angeklagten hier ausnahmsweise eine außergewöhnliche
  28. Sachkunde erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom
  29. 5. Dezember 1986 – 2 StR 301/86, NStZ 1987, 182; Beschluss vom
  30. 25. Januar 2005 – 1 StR 502/04, NStZ 2005, 394).
  31. Mutzbauer
  32. Roggenbuck
  33. Franke
  34. Cierniak
  35. Reiter