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4 years ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 294/17
  4. vom
  5. 31. August 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines
  9. Unglücksfalls u.a.
  10. ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR294.17.0
  11. -2-
  12. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2017 gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  13. 1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung
  14. des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des
  15. Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2017 wird dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen
  16. Stand gewährt.
  17. 2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
  18. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2017 sowie der Antrag des
  19. Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als
  20. unzulässig verworfen.
  21. 4. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten der Wiedereinsetzung und die Kosten und Auslagen des
  22. Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
  23. -3-
  24. Gründe:
  25. I.
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. März 2017 von
  28. den Vorwürfen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
  29. zur Herbeiführung eines Unglücksfalls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Beleidigung freigesprochen, weil er im jeweiligen Tatzeitpunkt
  30. im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Es hat indes unter Einbeziehung
  31. des Urteils vom 18. März 2016, durch das der Angeklagte wegen versuchter
  32. schwerer Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt und die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG vorbehalten worden war, die Unterbringung des
  33. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
  34. 2
  35. Mit am 21. April 2017 beim Landgericht eingegangenem Schreiben hat
  36. der Angeklagte „Einspruch“ gegen das Urteil vom 22. März 2017 eingelegt und
  37. „Wiedereinsetzung“ begehrt.
  38. 3
  39. Das Landgericht hat die Begehren des Angeklagten als Revision gegen
  40. das Urteil vom 22. März 2017 und als Gesuch um Wiedereinsetzung in den
  41. vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgelegt. Es hat
  42. beide Rechtsmittel durch Beschluss vom 16. Mai 2017, dem Verteidiger des
  43. Beschuldigten zugestellt am 19. Mai 2017, als unzulässig verworfen.
  44. Der Beschluss enthielt – auszugsweise – folgende Rechtsmittelbeleh-
  45. 4
  46. rung:
  47. -4-
  48. 5
  49. „Der Verurteilte kann gegen diesen Beschluss binnen einer Woche nach
  50. Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe auf Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. (…)“
  51. 6
  52. Dem Angeklagten wurde der Beschluss unter dem 18. Mai 2017 formlos
  53. übersandt, ohne dass sich das Datum des Zugangs nachvollziehen lässt. Die
  54. Übersendung erfolgte unter dem Hinweis, dass die förmliche Zustellung des
  55. Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten erfolgt sei. Eine gesonderte
  56. Belehrung über die fristauslösende Wirkung der Zustellung an den Verteidiger
  57. erfolgte nicht.
  58. 7
  59. Gegen die Verwerfung seiner Begehren durch das Landgericht wendet
  60. sich der Angeklagte persönlich mit mehreren im Zeitraum vom 30. Mai bis zum
  61. 8. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben, in denen er wiederum „Einspruch“ erhebt.
  62. II.
  63. 8
  64. Der Senat hat über die Anträge des Angeklagten wie aus der Beschlussformel ersichtlich entschieden.
  65. 9
  66. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 7. Juli 2017 dazu
  67. das Folgende ausgeführt:
  68. „Dem Beschwerdeführer ist gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von
  69. Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2
  70. StPO zu gewähren.
  71. -5-
  72. Er hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt, weil er nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist, die durch Zustellung
  73. an den Verteidiger am 19. Mai 2017 in Lauf gesetzt worden war (§ 145a
  74. Abs. 1 StPO), auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen
  75. hat.
  76. Die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten es indes, dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346
  77. Abs. 2 StPO zu gewähren.
  78. Dem Beschwerdeführer ist in einem psychiatrischen Krankenhaus die
  79. Freiheit entzogen. Er wird als psychisch Kranker angesehen, der psychiatrischer Behandlung bedarf, und der aus diesem Grund für die ihm zur
  80. Last gelegten Handlungen nicht verantwortlich war. Er leidet insbesondere an einer Intelligenzminderung, die nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf den Grad eines Schwachsinns im Sinne des § 20
  81. [StGB] aufweist (UA S. 10). Diese Umstände begründen eine besondere
  82. Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13, juris
  83. Rn. 39).
  84. Unter Berücksichtigung dessen vermindern die besonderen Umstände
  85. des Einzelfalles das Ausmaß des Verschuldens, das dem psychisch
  86. kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
  87. Die formalistisch im Beschluss vom 16. Mai 2017 ergangene Belehrung
  88. über die Möglichkeit eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO war für den
  89. Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dessen bestehender Intelligenzminderung möglicherweise irreführend. Sie spricht davon, dass der
  90. Verurteilte gegen den Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung
  91. auf Entscheidung des Revisionsgerichts antragen kann. Im Begleitschreiben zur Übersendung des Beschlusses vom 18. Mai 2017 (SA
  92. Bd. VI, Bl. 925) ist lediglich der Hinweis erfolgt, dass der Beschluss dem
  93. Verteidiger förmlich zugestellt worden sei. Ein besonderer Hinweis darauf, dass diese Zustellung für den Lauf der im Beschluss vom 16. Mai
  94. 2017 dargelegten Rechtsmittelfrist maßgeblich ist, erging nicht.
  95. -6-
  96. Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
  97. als juristischer Laie den Rechtsbegriff der Zustellung und die Wirkungen
  98. des § 145a StPO verkannt hat und davon ausging, dass er („der Verurteilte“) eine Frist von einer Woche ab eigener Kenntniserlangung zu
  99. wahren habe, zumal er an einer Intelligenzminderung im Grade des
  100. Schwachsinns leidet. Für diese Annahme spricht insbesondere der Inhalt
  101. seines Schreibens vom 24. Mai 2017 (SA Bd. VI, Bl. 907). Darin führt er
  102. an, dass er den Beschluss vom 16. Mai 2017 erhalten habe und wisse,
  103. dass er eine Woche Zeit habe, „Einspruch“ einzulegen.
  104. Die besondere Schutzbedürftigkeit wird auch nicht dadurch kompensiert,
  105. dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt verteidigt wurde.
  106. Der Verteidiger hat seine Aufgabe nach Erlass des Beschlusses vom
  107. 16. Mai 2017 und dessen Zustellung am 19. Mai 2017 faktisch nicht mehr
  108. wahrgenommen. Er hat den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
  109. weder von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt noch über die für den Lauf
  110. der Rechtsmittelfrist relevanten Wirkungen der am 19. Mai 2017 erfolgten
  111. Zustellung belehrt (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920).
  112. Ebenso wenig hat er seinerseits Initiative ergriffen, die Rechtsmittelfrist
  113. des § 346 Abs. 2 StPO zu wahren. Zwar muss ein Verteidiger nicht
  114. proprio motu Rechtsmittel einlegen. Er kann dies nur, wenn es dem Willen des Beschuldigten nicht zuwiderläuft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,
  115. StPO, 60. Aufl. 2017, § 297 Rn. 3 mwN). Spätestens durch Zustellung
  116. des Beschlusses vom 16. Mai 2017 hatte der Verteidiger jedoch Kenntnis
  117. davon erlangt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich das Urteil des
  118. Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2017 anfechten wolle. Dies hätte
  119. Anlass dazu geboten, die Belange des Beschwerdeführers erneut zu eruieren und dessen Rechte, zumindest durch Beratung und Belehrung, zu
  120. wahren. Dies ist unterblieben (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI,
  121. Bl. 920), sodass eine Verteidigung, die im Hinblick auf die bei dem Angeklagten bestehende Intelligenzminderung sowie dessen Unterbringung
  122. besonderer Fürsorge bedurfte, effektiv nicht stattfand.
  123. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von
  124. dem ihm formlos übersandten Beschluss des Landgerichts Düsseldorf
  125. vom 16. Mai 2017 erst am 24. Mai 2017 Kenntnis erlangt hat. Eine Rekonstruktion des Postlaufs ist nicht möglich (vgl. Vermerk vom 7. Juli
  126. 2017, SA Bd. VI, Bl. 920). Der Verteidiger des Beschwerdeführers, dem
  127. der Beschluss am 19. Mai 2017 zugestellt worden ist, hat den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von dem Beschluss zu keinem Zeit-
  128. -7-
  129. punkt in Kenntnis gesetzt (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI,
  130. Bl. 920).
  131. Eigener, unverschuldet irrtümlicher Vorstellung nach hätte der Beschwerdeführer in diesem Fall durch sein am 30. Mai 2017 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenes Schreiben die Frist des § 346 Abs. 2
  132. StPO gewahrt.
  133. Zur Wahrung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem
  134. Gericht gebieten diese Umstände unter Berücksichtigung der Garantien
  135. des Art. 6 Abs. 1 MRK die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts
  136. wegen. Die dargelegten besonderen Umstände fallen zwar nicht in die
  137. alleinige Verantwortung des Landgerichts Düsseldorf. Dies steht der Gewährung einer Wiedereinsetzung indes nicht entgegen (vgl. dazu auch
  138. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. September
  139. 2016 – 24062/13, juris Rn. 43). Sie vermindern das Ausmaß des Verschuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen
  140. ist, der sich nicht nur mit einer rechtlich wie persönlich schwierigen Lage,
  141. mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, konfrontiert sah, sondern darüber hinaus auch nicht mehr aktiv von einem Verteidiger unterstützt wurde, in einem solchen Maße, dass die Versagung
  142. einer Wiedereinsetzung das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang
  143. zu einem Gericht in seinem Kerngehalt beeinträchtigen würde (vgl. dazu
  144. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13, juris Rn. 43).
  145. Da den im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 8. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben des Beschwerdeführers (SA Bd. VI, Bl. 904 ff.) dessen Begehren um gerichtliche Überprüfung des Beschlusses vom
  146. 16. Mai 2017 hinreichend entnommen werden kann, hat er den nach
  147. § 346 Abs. 2 StPO erforderlichen Antrag, wenn auch formal verspätet,
  148. gestellt, mithin die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
  149. Infolge der zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [hat]
  150. der Senat auf den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 346 Abs. 2
  151. StPO über den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai
  152. 2017, durch den das Gesuch des Angeklagten um Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur
  153. Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
  154. -8-
  155. vom 22. März 2017 und das gegen dieses Urteil selbst gerichtete
  156. Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden sind, zu befinden […].
  157. Der Beschluss ist aufzuheben. Wegen des zugleich mit dem Revisionsbegehren gestellten Wiedereinsetzungsantrags war das Landgericht zu
  158. einer Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht mehr befugt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2014 – 4 StR 553/13, juris
  159. Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 – 3 StR 461/12, juris Rn. 2; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 346 Rn. 16). Auch die Entscheidung
  160. über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war
  161. gemäß § 46 Abs. 1 StPO dem Landgericht entzogen.
  162. Das Revisionsgericht ist damit berufen, in eigener Zuständigkeit sowohl
  163. über das Wiedereinsetzungsgesuch (§ 46 Abs. 1 StPO) als auch die Zulässigkeit des als Revision auszulegenden Rechtsmittels zu entscheiden
  164. (§ 349 Abs. 1 StPO).
  165. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist statthaft, aber im Übrigen unzulässig.
  166. Der Beschwerdeführer hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision
  167. (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Diese begann für das in Anwesenheit des
  168. Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil am Tag der Verkündung, dem 22. März 2017, und endete damit am 29. März 2017 um
  169. 24:00 Uhr. Das Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem erstmals das
  170. Begehren um Anfechtung des Urteils zum Ausdruck gebracht wurde,
  171. ging erst am 21. April 2017 beim Landgericht Düsseldorf ein.
  172. Ein auf Wiedereinsetzung gerichteter Antrag muss indes Angaben nicht
  173. nur über die versäumte Frist und die Gründe enthalten, auf Grund derer
  174. die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden konnte, sondern auch den
  175. Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses darlegen. Diese Angaben sind
  176. Zulässigkeitsvoraussetzung und müssen innerhalb der Wochenfrist des
  177. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden (BGH NStZ-RR 1996, 338),
  178. woran es vorliegend gänzlich fehlt. Einer Belehrung über die Möglichkeit
  179. und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bedarf es nicht (BGH,
  180. Beschluss vom 13. Mai 1997 – 1 StR 142/97).
  181. -9-
  182. Bezogen auf die versäumte Frist zur Einlegung der Revision aus § 341
  183. Abs. 1 StPO sind auch keine Umstände gegeben, die zur Gewährung
  184. einer Wiedereinsetzung von Amts wegen Anlass geben. Der Beschwerdeführer wurde durch den Vorsitzenden des Tatgerichts in Anwesenheit
  185. seines Verteidigers und der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestellten Ergänzungspflegerin über die Möglichkeit und die Voraussetzungen
  186. des Rechtsmittels der Revision belehrt (vgl. SA Bd. VI, Bl. 901 sowie PB
  187. Bl. 11).
  188. Im Nachgang der Urteilsverkündung erörterten der Verteidiger des Beschwerdeführers und dessen Ergänzungspflegerin den Inhalt und die
  189. Folgen der ergangenen Entscheidung sowie die Möglichkeit der Anfechtung erneut mit dem Beschwerdeführer, ohne dass das Ansinnen formuliert wurde, Rechtsmittel einzulegen (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA
  190. Bd. VI, Bl. 920).
  191. Dies führt zur Verwerfung der entgegen § 341 Abs. 1 StPO verspätet
  192. eingelegten Revision als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das
  193. nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufene Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 3 StR 461/12, juris Rn. 2).“
  194. 10
  195. Dem schließt sich der Senat an. Mit Blick darauf, dass den Eltern des
  196. Verurteilten das Sorgerecht entzogen, Rechtsanwältin N.
  197. für die Dauer von
  198. dessen Minderjährigkeit zur Ergänzungspflegerin bestellt worden war und die
  199. Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 16. Mai 2017
  200. auch an diese erfolgt ist, bemerkt der Senat mit Blick auf § 37 Abs. 2 StPO lediglich ergänzend:
  201. 11
  202. Abgesehen davon, dass ein Betreuer bzw. gesetzlicher Vertreter nicht
  203. per se als empfangsberechtigt im Sinne von § 37 Abs. 2 StPO anzusehen ist
  204. (vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 37 Rn. 105; Meyer-Goßner/
  205. Schmitt, § 37 Rn. 3, jeweils mwN), war die Ergänzungspflegschaft von Rechts-
  206. - 10 -
  207. anwältin N.
  208. durch Eintritt der Volljährigkeit des Verurteilten bereits am
  209. 11. April 2017 erloschen.
  210. Sost-Scheible
  211. RinBGH Roggenbuck ist urlaubsabwesend und deshalb gehindert
  212. zu unterschreiben.
  213. Franke
  214. Sost-Scheible
  215. Quentin
  216. Feilcke