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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 288/09
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- 30. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Essen vom 26. März 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
- abgesehen worden ist.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
- Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
- mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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- 1. Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts beanstandet,
- ist die Rüge mangels Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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- 3
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- 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldund Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2
- Nr. 1 StGB ist jedenfalls hinsichtlich des letzten Teilaktes des Geschehens
- (Wegnahme der Geldtasche) erfüllt.
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- Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht es abgelehnt hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
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- Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit Mitte
- 2002 Betäubungsmittel, und zwar zunächst Marihuana, später auch Kokain.
- Zeitweilig rauchte er etwa zwei Gramm Kokain täglich, manchmal will er auch,
- was allerdings fragwürdig erscheint, bis zu 20 Gramm konsumiert haben
- (UA 3). Das Landgericht hat deswegen bei dem Angeklagten einen Hang im
- Sinne des § 64 StGB bejaht. Der symptomatische Zusammenhang zwischen
- der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und der Straftat liegt auf der Hand,
- denn diese hat der Angeklagte wegen der Notwendigkeit, die bei seinem Dealer
- bestehenden Schulden zu tilgen und sich weiterhin Drogen zu verschaffen, begangen (UA 4, 7). Trotzdem hat das Landgericht die Gefahr verneint, dass der
- Angeklagte auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten
- begehen werde, und dies damit begründet, dass er die verfahrensgegenständliche Tat in einer Ausnahmesituation begangen habe.
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- Diese Wertung der - sachverständig nicht beratenen - Strafkammer wird,
- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat,
- von den Feststellungen nicht getragen. Die finanziellen Schwierigkeiten des
- Angeklagten beruhen auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit. Er verfügt
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- nicht über ausreichende Mittel, seinen Drogenkonsum zu finanzieren, nachdem
- er sowohl seine Ersparnisse als auch das Erbe seines Vaters dafür aufgebraucht hat (UA 3). Bei seinem Dealer hatte er bereits erhebliche Schulden,
- deren Tilgung dieser nachdrücklich forderte; außerdem machte dieser die Herausgabe weiteren Kokains von der Rückzahlung abhängig (UA 4). Bei dem
- Raubüberfall handelte es sich um eine für Drogenabhängige typische Beschaffungstat; einen wesentlichen Teil des erbeuteten Geldes hat der Angeklagte zur
- Tilgung seiner Drogenschulden verwendet. Vor diesem Hintergrund liegt bei
- fortbestehender Betäubungsmittelabhängigkeit die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher (Beschaffungs-)Straftaten nahe. Die vom Angeklagten geäußerte Absicht, eine ambulante Drogentherapie aufnehmen zu wollen, ist nicht geeignet, ein Absehen von der Maßregelanordnung zu begründen (vgl. Fischer
- StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.) Dass bei dem Angeklagten die hinreichend
- konkrete
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- Aussicht
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- eines
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- Behandlungserfolges
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- nicht
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- besteht
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- (vgl.
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- BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
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- Über die Maßregelanordnung muss daher unter Hinzuziehung eines
- Sachverständigen (§ 246 a StPO) erneut entschieden werden. Der Senat
- schließt angesichts der maßvollen Strafe aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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- Tepperwien
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- Athing
-
- Ernemann
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- Solin-Stojanović
-
- Mutzbauer
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