|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 270/18
- vom
- 27. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Diebstahls u.a.
-
- ECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR270.18.0
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
-
- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Dortmund vom 5. März 2018 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
- Fall II. 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
- und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
- Staatskasse zur Last;
- b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass
- aa) der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen
- und Computerbetrugs in fünf Fällen verurteilt ist
- und
- bb) gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe
- von 8.400 Euro angeordnet wird; davon in Höhe
- von 5.250 Euro als Gesamtschuldner; die weiter
- gehende Anordnung entfällt.
- 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
- Rechtsmittels zu tragen.
-
- -3-
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen
- und Computerbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
- Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in
- Höhe von 3.550 Euro und zusätzlich in Höhe von 6.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zu der aus
- der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und einer Änderung der Verfallsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
- § 349 Abs. 2 StPO.
-
- 2
-
- 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
- nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteilsgründe wegen Computerbetrugs verurteilt worden ist. Damit entfällt die für diese
- Tat verhängte Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe.
-
- 3
-
- 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Denn
- der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die
- verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, dreimal einem Jahr Freiheitsstrafe und fünfmal neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
-
- 4
-
- 3. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel
- ersichtlich abzuändern. In Höhe eines Teilbetrages von 350 Euro lassen die
- Urteilsgründe nicht erkennen, aus welchen Taten der Angeklagte Gegenstände
-
- -4-
-
- dieses Wertes erlangt haben könnte. Außerdem war die in dem eingestellten
- Fall II. 19 der Urteilsgründe von dem Mitangeklagten O.
-
- erbeutete Geld-
-
- summe in Höhe von 750 Euro abzusetzen, die die Strafkammer dem Angeklagten (ohne ausreichenden Beleg) als Gesamtschuldner zugerechnet hat.
-
- 5
-
- 4. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die festgestellte gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten zusammen mit dem Mitangeklagten O.
-
- weiter zu reduzieren, weil im Fall II. 20 der Urteilsgründe ein Mitge-
-
- wahrsam des Mitangeklagten O.
-
- an der von dem Angeklagten erzielten
-
- Beute in Höhe von 1.000 Euro durch die Feststellungen nicht belegt werde und
- für einen weiteren Betrag in Höhe von 250 Euro gleichfalls jeglicher Beleg fehle,
- war dem nicht nachzukommen. Denn bei der unberechtigten Feststellung der
- gesamtschuldnerischen Mithaftung des Mitangeklagten O.
-
- handelt es sich
-
- in Bezug auf den Angeklagten nicht um einen beschwerenden Rechtsfehler.
- Aus diesem Grund war letztlich auch für die vom Generalbundesanwalt insoweit
- beantragte Revisionserstreckung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten
- O.
-
- 6
-
- kein Raum (§ 357 Satz 1 StPO).
-
- Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO zu entscheiden, weil der Generalbundesanwalt im Übrigen einen
- Verwerfungsantrag gestellt hat und sich die von ihm beantragte weitere Reduktion der gesamtschuldnerischen Haftung zu Lasten des Angeklagten auswirken
- würde. Es handelt sich somit nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen einen zu seinen Gunsten gestellten
- Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2007
- – 4 StR 431/06, NStZ 2008, 158; siehe auch Beschluss vom 7. April 2015
- – 4 StR 69/15). Die antragswidrig unterbliebene Erstreckung steht einer
-
- -5-
-
- Beschlussentscheidung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom
- 17. November 1995 – 2 StR 572/95, NStZ 1996, 328, 329; Schmitt in MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 22 mwN).
-
- Sost-Scheible
-
- Roggenbuck
-
- Quentin
-
- Franke
-
- Feilcke
-
|