|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 250/11
- vom
- 5. Oktober 2011
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
-
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
- a) das Verfahren hinsichtlich des Falles II. 10 der Urteilsgründe
- nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen
- insofern der Staatskasse zur Last;
- b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
- Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, in einem Fall
- in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Missbrauch
- von Ausweispapieren, des versuchten Einschleusens von
- Ausländern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
- Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in einem
- weiteren Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit
- mit Missbrauch von Ausweispapieren schuldig ist.
- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
-
- -3-
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Verfahren war im Fall II. 10 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil die für diese Tat zu
- verhängende Strafe neben den Strafen, die gegen den Angeklagten im Übrigen
- verhängt worden sind, nicht ins Gewicht fallen würde. Der vom Landgericht angenommene Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB liegt
- nach den bisher getroffenen, jedoch ergänzungsfähigen Feststellungen nicht
- vor, weil der mitgeführte, für den Sohn des Angeklagten ausgestellte Ausweis
- nicht zum Identitätsnachweis eingesetzt worden ist. Das danach verbleibende
- Tatunrecht ist nicht von erheblichem Gewicht.
-
- 2
-
- Die Schuldspruchänderung ergibt sich aus der vorgenommenen Teileinstellung.
-
- 3
-
- Die weitergehende Revision war offensichtlich unbegründet (§ 349
- Abs. 2 StPO).
-
- 4
-
- Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Gegen den Angeklagten
- wurden neben der in Wegfall gekommenen Einzelfreiheitsstrafe drei weitere
- Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten, drei Freiheitsstrafen
- in Höhe von einem Jahr, eine Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten, eine
- Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und eine Geldstrafe in Höhe von 90
- Tagessätzen verhängt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die
-
- -4-
-
- im Fall II. 10 verhängten Strafe eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
- Mutzbauer
-
- Roggenbuck
- Franke
-
- Cierniak
- Quentin
-
|