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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 182/07
  4. vom
  5. 21. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2007 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Kassel vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen,
  12. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  13. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Im Fall II 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht zutreffend eine
  15. Strafbarkeit auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung mit
  16. Todesfolge (§§ 306 c, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) angenommen, weil insoweit das unmittelbare Ansetzen zum Grunddelikt mit auf die schwere Folge gerichtetem Vorsatz ausreicht (vgl.
  17. BGH NStZ 2006, 154; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 22
  18. Rdn. 37 a).
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  20. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  21. Tepperwien
  22. Maatz
  23. Ernemann
  24. Kuckein
  25. Sost-Scheible