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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 125/14
  4. vom
  5. 3. Juni 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers
  10. am 3. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
  12. Freiburg vom 30. Oktober 2013 im Adhäsionsausspruch ergänzt
  13. und wie folgt neu gefasst:
  14. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte jeden dem Adhäsionskläger
  15. A.
  16. zukünftig noch entstehenden materiellen und
  17. immateriellen Schaden aus der am 11. Januar 2013 gegen
  18. 17.00 Uhr in der
  19. straße , B.
  20. , begangenen gefähr-
  21. lichen Körperverletzung zu ersetzen hat, soweit nicht dahingehende
  22. Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer
  23. übergegangen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10).
  24. -2-
  25. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  26. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  27. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
  28. besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger
  29. A.
  30. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  31. Sost-Scheible
  32. Cierniak
  33. Bender
  34. Franke
  35. Quentin