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1007 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 116/09
  4. vom
  5. 12. Mai 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 gemäß
  10. §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Stralsund vom 28. November 2008 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen 35 und 37 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
  13. der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  14. Angeklagten ergeben.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Maatz
  18. Athing
  19. Ernemann
  20. Solin-Stojanović
  21. Franke