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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 102/13
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- 9. April 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. September 2012 im Strafausspruch
- mit den Feststellungen aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige
- Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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- I.
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- Soweit sich das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- -3-
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- II.
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- 3
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- Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
- des Angeklagten, insbesondere zu seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen, getroffen hat.
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- 4
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- 1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die
- Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der
- für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 1992
- – 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 111/92; Beschluss
- vom 22. März 1995 – 2 StR 51/95, jeweils mwN).
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- 2. Das Landgericht teilt im angefochtenen Urteil lediglich die den drei
- Vorstrafen des Angeklagten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
- zum Tatgeschehen mit und verweist im Übrigen darauf, dass Feststellungen zu
- den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten nicht
- getroffen werden konnten, da dieser "hierzu in der Hauptverhandlung keine Angaben machte". Damit durfte sich die Strafkammer hier jedoch nicht begnügen.
- Sie war vielmehr gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in
- Erfahrung zu bringen, etwa durch Verlesung der Feststellungen zur Person in
- den Vorverurteilungen. Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom
- 25. Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Voll-
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- streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wäre ferner die Vernehmung des
- damaligen Bewährungshelfers in Betracht gekommen.
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- 3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und
- Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen
- kann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätten.
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
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- Franke
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- Cierniak
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- Bender
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