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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 98/04
  4. vom
  5. 30. März 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2004 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Duisburg vom 17. November 2003 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Die
  18. Revisionsbegründungsschrift
  19. des
  20. Rechtsanwalts
  21. B.
  22. aus
  23. M. vom 27. Januar 2004 veranlaßt den Senat zu folgender Feststellung:
  24. Zahlreiche Formulierungen in der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Einschätzung des Sachverständigengutachtens und der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen verletzen das Sachlichkeitsgebot bei der anwaltlichen Berufsausübung.
  25. Formulierungen wie
  26. - das Schwurgericht lehne natürlich einen Beweisantrag im Ausdruck
  27. blinder Befangenheit ab ...
  28. -3-
  29. - die himmelschreiende Befangenheit der Richter der Schwurgerichtskammer ...
  30. - die Rechtsblindheit dieser Richter ...
  31. - die Schwurgerichtskammer hat in nahezu schamloser Weise gegen
  32. den Grundsatz im Zweifel zugunsten des Angeklagten verstoßen ...
  33. - willkürliche und bösartige Unterstellungen der Schwurgerichtskammer
  34. spiegeln in eindrucksvoller Weise ihre Befangenheit wieder ...
  35. - im Hinblick darauf, daß der Vorsitzende Richter seit vielen, vielen Jahren den Vorsitz der Schwurgerichtskammer führt, kann mit den Voraussetzungen für ein faires Strafverfahren im Bereich des Landgerichts Duisburg nicht mehr gerechnet werden ...
  36. sind stillos und ungehörig, verstoßen gegen den guten Ton und das
  37. Taktgefühl, sie sind zudem dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (vgl.
  38. BVerfGE 76, 171, 191 ff.). Weder der Inhalt des angefochtenen Urteils noch
  39. die erhobene Verfahrensrüge noch die näher ausgeführte Sachrüge, soweit
  40. sich ihr ein sachlicher Kern entnehmen läßt, bieten einen dem Senat erkennbaren Anlaß zu solchen Äußerungen. Auch wird mit dem Rechtsmittel eine etwaige Befangenheit der Richter nicht beanstandet.
  41. -4-
  42. Die Schriftsätze des Verteidigers vom 27. März 2004, mit denen unter
  43. anderem beantragt wird, eine "Grundsatzentscheidung der vereinigten Senate
  44. des Bundesgerichtshofs" herbeizuführen, haben dem Senat vorgelegen.
  45. Tolksdorf
  46. Miebach
  47. Becker
  48. Winkler
  49. Hubert