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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 94/13
- vom
- 30. April 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2013 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Krefeld vom 21. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tolksdorf
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- Pfister
- Mayer
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- Schäfer
- Gericke
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