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738 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 94/13
  4. vom
  5. 30. April 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2013 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Krefeld vom 21. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Tolksdorf
  16. Pfister
  17. Mayer
  18. Schäfer
  19. Gericke