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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 93/02
  4. vom
  5. 18. April 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Brandstiftung u. a.
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. April 2002 einstimmig beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Lübeck vom 3. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da
  15. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  16. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
  17. Abs. 2 StPO); jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch bezüglich des
  18. Angeklagten B.
  19. dahin klargestellt, daß in die Gesamtfreiheitsstrafe
  20. von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung die Geldstrafe
  21. für die Tat vom 22. August 1998 aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. August 2000 und die beiden Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 24. Februar 1999 einbezogen
  22. sind und nur die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von einem
  23. Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad
  24. Doberan vom 7. Februar 2001 aufrechterhalten ist.
  25. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  26. Tolksdorf
  27. ler
  28. Rissing-van Saan
  29. von Lienen
  30. WinkBecker