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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 90/04
- vom
- 1. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April
- 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
- Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349
- Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
- der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 229 StPO jedenfalls deshalb
- erfolglos bleibt, weil - wie die Revisionsbegründung in anderem Zusammen-
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- hang mitteilt - im Fortsetzungstermin vom 28. April 2003 auch über Fragen der
- Vernehmung des Zeugen G.
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- im Rechtshilfewege verhandelt worden ist.
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- Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht ist
- vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, hat aber fehlerhaft angenommen, daß dieser von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
- reiche. Ob die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, hat die
- Strafkammer nicht geprüft (vgl. zum Vermögensverlust großen Ausmaßes BGH
- NStZ 2004, 155). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Der Senat hat
- jedoch die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies schließt ergänzende Feststellungen nicht aus.
- Tolksdorf
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Hubert
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