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748 lines
29 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 87/09
  5. vom
  6. 19. November 2009
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. wegen Geiselnahme u. a.
  12. -2-
  13. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
  14. 24. September 2009 in der Sitzung am 19. November 2009, an denen teilgenommen haben:
  15. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  16. Becker,
  17. Richter am Bundesgerichtshof
  18. Pfister,
  19. Richterin am Bundesgerichtshof
  20. Sost-Scheible,
  21. die Richter am Bundesgerichtshof
  22. Hubert,
  23. Dr. Schäfer
  24. als beisitzende Richter,
  25. Staatsanwalt
  26. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  27. Rechtsanwalt
  28. als Verteidiger des Angeklagten K.
  29. ,
  30. - nur in der Verhandlung vom 24. September 2009 - ,
  31. Rechtsanwalt
  32. als Verteidiger des Angeklagten Kl.
  33. ,
  34. - nur in der Verhandlung vom 24. September 2009 - ,
  35. Rechtsanwalt
  36. als Vertreter der Nebenklägerin T.
  37. ,
  38. - nur in der Verhandlung vom 24. September 2009 - ,
  39. Justizamtsinspektor
  40. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
  41. für Recht erkannt:
  42. -3-
  43. 1. Auf die Revision des Angeklagten Kl.
  44. wird das Urteil des
  45. Landgerichts Verden vom 2. Juli 2008, soweit es ihn betrifft, im
  46. Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, mit besonders schwerer Vergewaltigung, mit schwerer Vergewaltigung in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen, mit Vergewaltigung in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen, mit
  47. sexueller Nötigung in neun rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Nötigung, der Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und mit sexueller Nötigung in 24 rechtlich
  48. zusammentreffenden Fällen, des schweren Menschenhandels
  49. sowie der Verabredung zum schweren Menschenhandel und
  50. zur sexuellen Nötigung schuldig ist.
  51. Die weitergehende Revision des Angeklagten Kl.
  52. Revision des Angeklagten K.
  53. und die
  54. werden verworfen.
  55. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  56. und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  57. Von Rechts wegen
  58. -4-
  59. Gründe:
  60. Das Landgericht hat den Angeklagten Kl.
  61. 1
  62. wegen Geiselnahme in
  63. Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, mit besonders schwerer Vergewaltigung, mit schwerer Vergewaltigung in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen, mit Vergewaltigung in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen und sexueller Nötigung in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T.
  64. ), wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwe-
  65. rem Menschenhandel und mit sexueller Nötigung in 24 rechtlich zusammentreffenden Fällen (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin E.
  66. ), wegen schweren
  67. Menschenhandels (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Eg. ) und wegen Verabredung zum schweren Menschenhandel und zur sexuellen Nötigung (Tat zum
  68. Nachteil der Zeugin F.
  69. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verur-
  70. teilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten
  71. K.
  72. hat es wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel
  73. (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T.
  74. ), wegen Geiselnahme in Tatein-
  75. heit mit schwerem Menschenhandel, mit Vergewaltigung in neun rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit sexueller Nötigung in 24 rechtlich zusammentreffenden Fällen (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin E.
  76. ), wegen schweren
  77. Menschenhandels (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Eg. ) und wegen Verabredung zu schwerem Menschenhandel und zur sexuellen Nötigung (Tat zum
  78. Nachteil der Zeugin F.
  79. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren
  80. und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es beide Angeklagte freigesprochen. Im Adhäsionsverfahren hat es die Angeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Nebenklägerin E.
  81. ein Schmerzensgeld in Höhe von
  82. 150.000 € nebst Zinsen und an die Nebenklägerin Eg.
  83. ein Schmerzensgeld in
  84. Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Den Angeklagten Kl.
  85. hat es
  86. darüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 €
  87. nebst Zinsen an die Nebenklägerin T.
  88. verurteilt. Schließlich hat es die
  89. -5-
  90. Ersatzpflicht der Angeklagten bezüglich weiterer materieller und immaterieller
  91. Schäden der Nebenklägerinnen festgestellt. Beide Angeklagten rügen mit ihren
  92. Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Kl.
  93. erhebt
  94. darüber hinaus eine Verfahrensrüge und beanstandet die im Adhäsionsverfahren getroffene Kostenentscheidung. Sein Rechtsmittel führt auf die Sachrüge
  95. zur geringfügigen Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs; im Übrigen
  96. hat es keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten K.
  97. ist insgesamt unbe-
  98. gründet.
  99. 2
  100. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
  101. 3
  102. Die Angeklagten planten, in einem von dem Angeklagten K.
  103. errichte-
  104. ten Einfamilienhaus ein Bordell zu betreiben. Nachdem ihre Bemühungen, Prostituierte anzuwerben, fehlgeschlagen waren, kamen sie überein, jeweils unter
  105. einem Vorwand junge Frauen in das Haus zu locken. Dort sollten sie von dem
  106. Angeklagten Kl.
  107. überwältigt, in das Schlafzimmer im Obergeschoss ge-
  108. bracht und gefesselt werden. Unter Einsatz von Nötigungsmitteln, darunter
  109. auch der Drohung mit dem Tode oder einer langandauernden Freiheitsentziehung, sollten sie sodann der Prostitution zugeführt werden.
  110. 4
  111. In Ausführung dieses Plans nahmen sie zunächst unter Vorspiegelung
  112. des Angebots einer Aushilfstätigkeit zu der Nebenklägerin T.
  113. auf. Der Angeklagte K.
  114. Kontakt
  115. brachte sie in das Haus und entfernte sich. Dort
  116. überwältigte der Angeklagte Kl.
  117. sie unter Einsatz von Gewalt; in der Fol-
  118. gezeit wurde sie gegen ihren Willen festgehalten. Der Angeklagte Kl.
  119. wickelte u. a. den gesamten Körper der Nebenklägerin in Frischhaltefolie ein;
  120. aufgrund dessen konnte diese sich nicht mehr bewegen, kaum noch atmen und
  121. hatte Todesangst. Er schnitt die Folie erst wieder auf, nachdem die Nebenklägerin ihm zugesagt hatte, alles zu tun, was er verlange. Nach einigen Tagen
  122. -6-
  123. entschieden die Angeklagten, die Nebenklägerin doch nicht der Prostitution zuzuführen. Statt dessen wollte der Angeklagte Kl.
  124. sie zur Freundin haben.
  125. Er beging zahlreiche Sexualdelikte zu ihrem Nachteil und forderte sie auf, einen
  126. Ersatz als Prostituierte zu finden. Außerdem veranlasste er sie durch den Einsatz massiver Drohungen, zukünftig als "Ausbilderin" der zu überwältigenden
  127. Frauen tätig zu werden und diese dabei zu erniedrigen sowie zu fesseln.
  128. Unter dem Eindruck der gegen sie eingesetzten zahlreichen Nötigungs-
  129. 5
  130. mittel ermöglichte die Nebenklägerin den Angeklagten, mit der ihr bekannten
  131. Zeugin F.
  132. telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die Angeklagten beabsichtig-
  133. ten, auch diese Zeugin in das Haus zu locken, sie dort zu überwältigen und
  134. durch den Einsatz von Gewalt und Drohungen der Prostitution zuzuführen. Die
  135. Zeugin F.
  136. wurde jedoch misstrauisch und lehnte schließlich die scheinbar
  137. seriösen Angebote der Angeklagten ab. Diese erkannten, dass ihr Plan bezüglich dieser Zeugin gescheitert war, und verfolgten ihn deshalb nicht weiter.
  138. Etwa einen Monat später nahmen sie Kontakt zu der Nebenklägerin
  139. 6
  140. E.
  141. auf. Der Angeklagte K.
  142. noch die Nebenklägerin T.
  143. die Nebenklägerin E.
  144. aufhielt. Dort fesselte der Angeklagte Kl.
  145. mit Handschellen und einem Seil. In der Folgezeit
  146. schüchterte der Angeklagte Kl.
  147. klagten K.
  148. verbrachte diese in das Haus, in dem sich auch
  149. sie gemäß der Absprache mit dem Ange-
  150. durch Zwang und Drohungen weiter ein. Die Zeugin wurde unter
  151. anderem in einen Metallkäfig gesperrt, musste gefesselt aus einem Hundenapf
  152. essen und wurde mit ihrem sowie dem Tode ihrer besten Freundin bedroht. In
  153. Einzelfällen kam die Nebenklägerin T.
  154. Kl.
  155. dem Ansinnen des Angeklagten
  156. nach, Fesselungen oder ähnliche Handlungen gegenüber der Neben-
  157. klägerin E.
  158. vorzunehmen. Die Nebenklägerin E.
  159. musste gegen ihren Wil-
  160. len auch den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K.
  161. ausführen, wann
  162. immer dieser es wollte. Daneben wurde sie gezwungen, der Prostitution nach-
  163. -7-
  164. zugehen und gegenüber insgesamt 24 Freiern sexuelle Dienstleistungen vorzunehmen. Das Entgelt lieferte sie jeweils den Angeklagten ab.
  165. Nach Aufforderung durch die Angeklagten benannte die Nebenklägerin
  166. 7
  167. E.
  168. mehrere Mädchen aus ihrem Bekanntenkreis als weitere potentielle Tat-
  169. opfer, darunter auch die Nebenklägerin Eg. . Diese war den Angeklagten bereits bekannt, da sie über eine Anzeige im Internet eine Tätigkeit als Babysitterin gesucht und die Nebenklägerin T.
  170. daraufhin anweisungsgemäß mit
  171. ihr telefoniert hatte. Unter dem Eindruck der gegen sie eingesetzten Nötigungsmittel vereinbarte die Nebenklägerin E.
  172. wand ein Treffen mit der Nebenklägerin Eg.
  173. telefonisch unter einem Vor. Bei diesem veranlasste sie die
  174. Nebenklägerin Eg. , gemeinsam mit ihr und dem Angeklagten K.
  175. Haus zu fahren. Dort überwältigte der Angeklagte Kl.
  176. in das
  177. die Nebenklägerin
  178. Eg. , fesselte und knebelte sie, zog ihr einen Leinenbeutel über den Kopf und
  179. entkleidete sie. Auf seine Anweisung musste die Nebenklägerin T.
  180. Nebenklägerin Eg.
  181. die
  182. kurze Zeit später in einer diese besonders erniedrigenden
  183. Position auf einem Stuhl festbinden; sodann befragte der Angeklagte Kl.
  184. die Nebenklägerin Eg.
  185. geklagte Kl.
  186. über ihre persönlichen Verhältnisse. Nachdem der An-
  187. und die Nebenklägerin T.
  188. den Raum verlassen hatten,
  189. gelang es der Nebenklägerin Eg. , sich zu befreien, über das Hausdach zu
  190. fliehen und mit Hilfe eines Passanten und von Nachbarn die Polizei zu alarmieren.
  191. Noch vor deren Eintreffen flohen die Angeklagten mit den Nebenkläge-
  192. 8
  193. rinnen T.
  194. K.
  195. T.
  196. und E.
  197. . Nach einigen Tagen stellte sich der Angeklagte
  198. im Beisein der Nebenklägerin E.
  199. der Polizei. Die Nebenklägerin
  200. musste gegen ihren Willen auch noch während der Flucht mit dem An-
  201. geklagten Kl.
  202. sexuelle Handlungen vornehmen. So bedrohte er sie etwa
  203. mit einer Schusswaffe und erzwang auf diese Weise die Ausübung des Ge-
  204. -8-
  205. schlechtsverkehrs. Erst nach mehreren Wochen konnte auch der Angeklagte
  206. Kl.
  207. festgenommen werden.
  208. Der näheren Erörterung bedürfen über die Ausführungen des General-
  209. 9
  210. bundesanwalts in dessen Antragsschriften hinaus lediglich die folgenden Gesichtspunkte:
  211. 10
  212. A. Revision des Angeklagten Kl.
  213. 11
  214. I. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher
  215. Nachprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer einen Vorfall zum Nachteil
  216. der Nebenklägerin T.
  217. als von dem Angeklagten Kl.
  218. begangene
  219. sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB gewertet hat (Fall II. 6. 7 der Urteilsgründe). Nach den Feststellungen erklärte der Angeklagte der Neben-klägerin,
  220. sie müsse die Sexualpraktik "Selbstbefriedigung" erlernen und veranlasste sie,
  221. sich nackt auf den Rücken zu legen, mit ihren Händen ihre Geschlechtsteile zu
  222. berühren und sich erotisch zu bewegen. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB nicht belegt; denn die Nebenklägerin wurde
  223. nicht
  224. genötigt,
  225. sexuelle
  226. Handlungen
  227. des
  228. Angeklagten
  229. oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Angeklagten oder einem Dritten vorzunehmen. Dies erfordert einen sexualbezogenen Körperkontakt zwischen dem Täter oder dem Dritten einerseits und dem Opfer andererseits; das
  230. Herbeiführen von sexuellen Handlungen, die das Opfer lediglich vor dem Täter
  231. oder einem Dritten ausführt, wird demgegenüber von § 177 Abs. 1 StGB nicht
  232. erfasst (Fischer, StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 48). Die Tat des Angeklagten ist
  233. jedoch als Nötigung (§ 240 StGB) strafbar, wobei die Voraussetzungen eines
  234. besonders schweren Falles nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB gegeben sind.
  235. -9-
  236. 12
  237. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die zu einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB führen können; er ändert deshalb selbst den
  238. Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265
  239. StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte Kl.
  240. gegen den ge-
  241. änderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat schließt ebenfalls aus, dass das Tatgericht bei zutreffender
  242. rechtlicher Würdigung des tateinheitlich verwirklichten Delikts auf eine niedrigere Einzelstrafe bei der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T.
  243. oder auf
  244. eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
  245. 13
  246. II. Die tatrichterliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse zwischen
  247. den einzelnen Taten ist frei von den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlern.
  248. 14
  249. Die Strafkammer hat insoweit ausgeführt, die von den Angeklagten jeweils bezüglich eines Opfers verwirklichten Delikte seien als tateinheitlich im
  250. Sinne des § 52 StGB begangen zu werten. Die Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen T.
  251. , E.
  252. und Eg.
  253. sowie der Zeugin F.
  254. stünden
  255. zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
  256. 15
  257. Hiergegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Nach den - rechtsfehlerfrei
  258. getroffenen - Feststellungen bilden die in einem Tatzeitraum von mehreren Monaten begangenen Handlungen zum Nachteil der vier verschiedenen Opfer,
  259. durch welche die Angeklagten mehrere Dutzend einzelne Straftatbestände verwirklichten und jeweils mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter der Nebenklägerinnen verletzten, keine insgesamt einheitliche materiellrechtliche Tat im Sinne des § 52 StGB; denn weder die Voraussetzungen für eine natürliche noch
  260. für eine rechtliche Handlungseinheit sind gegeben.
  261. - 10 -
  262. 16
  263. 1. Unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit liegt eine
  264. Tat im sachlichrechtlichen Sinne vor, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund
  265. ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt
  266. (st. Rspr.; s. etwa BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss,
  267. einheitlicher 9; § 52 Abs. 1 Entschluss, einheitlicher 1). Richten sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die
  268. Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie liegt jedoch bereits nicht nahe (Fischer aaO Vor § 52 Rdn. 7).
  269. Denn höchstpersönliche Rechtsgüter sind einer additiven Betrachtungsweise
  270. allenfalls in Ausnahmefällen zugänglich. Deshalb können Handlungen, die sich
  271. nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten, grundsätzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit einer
  272. Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen
  273. eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges,
  274. etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich
  275. und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit,
  276. Entschluss, einheitlicher 9; BGH NStZ 2005, 262, 263; NStZ-RR 1998, 233;
  277. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 14 m. w. N.).
  278. 17
  279. Nach diesen Maßstäben können die Handlungen des Angeklagten Kl.
  280. nicht zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden. Das Tätigwerden der Angeklagten beruht zwar auf dem vor Beginn der ersten Tat gefassten, insoweit einheitlichen Entschluss, sich mehrerer Frauen zu bemächtigen
  281. und diese durch Ausübung von Zwang der Prostitution zuzuführen. Gleichwohl
  282. - 11 -
  283. fehlt es mit Blick auf die konkreten Tatumstände an dem erforderlichen engen
  284. Zusammenhang. Die Tathandlungen betrafen u. a. die Freiheit und das Recht
  285. auf sexuelle Selbstbestimmung der Opfer und damit jeweils höchstpersönliche
  286. Rechtsgüter der Geschädigten. Das Tatgeschehen zog sich insgesamt über
  287. mehrere Monate hin. Zwischen den von den Angeklagten begangenen Tathandlungen lagen teilweise erhebliche Zeiträume, so dass es bereits an einer
  288. ausreichenden Verknüpfung in zeitlicher Hinsicht fehlt. Im Übrigen erfolgten die
  289. Angriffe - wenn auch dem Grunde nach dem abgesprochenen Tatplan folgend jeweils aufgrund eines in der konkreten Form neu und separat gefassten Vorsatzes, in einer veränderten Tatsituation und auf unterschiedliche Weise.
  290. Der Umstand, dass der Angeklagte Kl.
  291. 18
  292. auf einzelne Opfer einwirkte
  293. mit dem Ziel, dass diese gegenüber weiteren Frauen tätig wurden, begründet
  294. hier ebenfalls keine natürliche Handlungseinheit; denn es fehlt auch mit Blick
  295. auf diesen Umstand an dem erforderlichen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. Der Angeklagte Kl.
  296. nötigte die Nebenklägerin T.
  297. , als
  298. "Ausbilderin" tätig zu werden, bereits unmittelbar nachdem die Angeklagten beschlossen hatten, diese Nebenklägerin selbst nicht der Prostitution zuzuführen.
  299. Zu diesem Zeitpunkt war die Nebenklägerin T.
  300. die einzige Frau, die sich
  301. in dem Haus aufhielt. Spätere Einzelanweisungen an sie, die Nebenklägerin
  302. E.
  303. zu fesseln und zu erniedrigen, erteilte er ihr jeweils in deren Abwesenheit
  304. bzw. nicht in einer Weise, die den Schluss zulassen würde, der Angeklagte habe bereits allein durch die Anweisung an die Nebenklägerin T.
  305. nötigend auf die Nebenklägerin E.
  306. zugleich
  307. eingewirkt. Entsprechendes gilt schließ-
  308. lich für die Aufforderung der Nebenklägerin T.
  309. , die Nebenklägerin Eg.
  310. auf dem Stuhl zu fesseln, nachdem diese durch den Angeklagten überwältigt
  311. worden war. Mit all diesen Handlungen wirkte der Angeklagte deshalb nicht
  312. gleichzeitig oder in einem derart engen Zusammenhang auf mehrere Opfer ein,
  313. - 12 -
  314. dass sich das Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für
  315. einen Dritten als insgesamt einheitlich darstellt.
  316. 19
  317. 2. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer rechtlichen Handlungseinheit vorliegen, ist zwar zunächst ebenfalls zu berücksichtigen, dass zwischen den Tathandlungen zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten - wie das
  318. Landgericht zutreffend erkannt hat - gewisse zeitliche, räumliche und sachliche
  319. Berührungspunkte bestehen. Allein die enge zeitliche und räumliche Verbundenheit verschiedener Handlungsabläufe sowie die gleiche Motivationslage
  320. beim Täter genügen indes nicht, um die Handlungen der Angeklagten zu einer
  321. materiellrechtlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zu verbinden. Hierfür erforderlich ist vielmehr die zumindest teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlungen. Diese ist gegeben, wenn die Ausführungshandlungen des Täters
  322. in einem für alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbestand aller in Betracht
  323. kommender Strafgesetze zu erfüllen (Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 20 m. w.
  324. N.; vgl. etwa für die Tatbestände der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei
  325. und des Menschenhandels bei Handlungen zum Nachteil mehrerer Frauen
  326. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004,
  327. 358; 2005, 366; BGH NStZ-RR 2007, 46, 47; StV 1987, 243; 2003, 617, 618;
  328. Beschl. vom 25. August 1999 - 3 StR 290/99; BGH bei Pfister NStZ-RR 2002,
  329. 357 f.).
  330. 20
  331. Nach diesen Maßstäben liegt hier keine Tateinheit vor. Im Einzelnen:
  332. 21
  333. a) Die sich auf die Nebenklägerinnen T.
  334. und E.
  335. beziehenden
  336. Tathandlungen sind nicht auch nur teilweise identisch. Das Landgericht hat diese Taten - neben den weiteren, jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten - als
  337. Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 2. Halbs. StGB gewertet. Tathandlung ist
  338. - 13 -
  339. danach das Nötigen des Opfers mittels einer qualifizierten Drohung unter Ausnutzen einer von dem Täter durch ein Entführen oder Sichbemächtigen des Opfers ohne Nötigungsabsicht geschaffenen, fortdauernden Bemächtigungslage
  340. aufgrund eines nachträglich gefassten Vorsatzes (Fischer aaO § 239 b Rdn. 5).
  341. 22
  342. aa) Die jeweilige Bemächtigungslage wurde nicht durch eine zumindest
  343. teilidentische Handlung der Angeklagten begründet. Die Nebenklägerin T.
  344. wurde am 14. August 2006 überwältigt, die Nebenklägerin E.
  345. am
  346. 12. September 2006.
  347. 23
  348. bb) Auch die späteren Handlungen der Angeklagten (vgl. hierzu BGH,
  349. Beschl. vom 23. Juli 1997 - 3 StR 36/97 zu § 239 a StGB) überschnitten sich
  350. nicht in zumindest einem tatbestandlichen Ausführungsakt. Die Tat nach § 239
  351. b Abs. 1 2. Halbs. StGB ist bereits mit dem Beginn der Nötigung vollendet; das
  352. Erreichen des Nötigungsziels ist hierfür nicht erforderlich (BGHSt 26, 309, 310;
  353. BGH StV 1987, 483; 1997, 302; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 239 b Rdn. 2,
  354. § 239 a Rdn. 6; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 b Rdn. 11; aA Fischer
  355. aaO § 239 b Rdn. 9; Renzikowski in MünchKomm-StGB § 239 b Rdn. 27). Zwar
  356. ist Tateinheit anzunehmen, wenn eine Nötigung mehrerer Tatopfer durch dieselbe Drohung vorliegt (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; Beschl. vom 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07;
  357. zur Tateinheit bei Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während
  358. des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vgl. BGH NStZ 1999, 618,
  359. 619; zur Tateinheit aufgrund einer einheitlichen Täuschungshandlung gegenüber mehreren Geschädigten vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe
  360. 30; BGH bei Holtz MDR 1970, 381 f.). Die Nebenklägerinnen wurden jedoch
  361. nicht durch eine einheitliche Handlung, sondern in getrennter Weise jeweils
  362. durch individuell auf die einzelnen Opfer zugeschnittene qualifizierte Drohungen
  363. genötigt. Der Einsatz der Nötigungsmittel diente während der zeitlichen Über-
  364. - 14 -
  365. schneidung des Tatgeschehens auch unterschiedlichen Zielen: Während die
  366. Nebenklägerin T.
  367. die Rolle der Freundin des Angeklagten Kl.
  368. und
  369. "Aufpasserin" bzw. "Ausbilderin" der weiteren Geschädigten übernehmen sollte,
  370. bezweckten die Angeklagten mit der Einflussnahme auf die Nebenklägerin
  371. E.
  372. , dass diese als Freundin des Angeklagten K.
  373. fungieren und der Pros-
  374. titution nachgehen sollte. Selbst (teil-)identische Überwachungs- oder sonstige
  375. zur Verhinderung der Flucht der Nebenklägerinnen geeignete Maßnahmen sind
  376. nicht festgestellt. Mit Blick auf deren unterschiedliche Rolle und die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung der Nebenklägerinnen durch die Angeklagten ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe trotz des sich zeitlich
  377. überschneidenden Festhaltens beider Geschädigter in einem Haus eine derartige Teilidentität nicht zu entnehmen.
  378. 24
  379. cc) Auch der Umstand, dass die Handlungen der Angeklagten in der
  380. Form miteinander verknüpft sind, dass die Nebenklägerin T.
  381. zu Tätigkei-
  382. ten genötigt wurde, die ihrerseits dazu dienten, die Nebenklägerin E.
  383. zu nö-
  384. tigen, führt nicht zur Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit. Zwar ist
  385. grundsätzlich Tateinheit möglich zwischen einer Nötigung und der Anstiftung zu
  386. einer abgenötigten Handlung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 190/53; Träger/Schluckebier aaO § 240 Rdn. 127; Fischer aaO § 240 Rdn. 63 a). Auch
  387. könnte in Betracht kommen, die der Nebenklägerin T.
  388. abgepressten
  389. Handlungen den Angeklagten nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen, weil die Nebenklägerin T.
  390. möglicherweise unter den
  391. Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands nach § 35 StGB handelte
  392. und deshalb insoweit als Werkzeug der Angeklagten im Sinne des § 25 Abs. 1
  393. 2. Alt. StGB anzusehen sein könnte. All dies bedarf indes im Ergebnis keiner
  394. näheren Betrachtung; denn es würde nicht zu der erforderlichen auch nur teilweisen Identität der Ausführungshandlungen bezüglich der jeweiligen Geiselnahme zum Nachteil der Nebenklägerinnen T.
  395. und E.
  396. führen, da wie
  397. - 15 -
  398. bereits dargelegt der Angeklagte Kl.
  399. durch die Nötigungshandlungen
  400. nicht gleichzeitig, sondern sukzessive auf die verschiedenen Opfer einwirkte.
  401. 25
  402. b) Auch im Verhältnis zwischen der Tat zum Nachteil der Zeugin F.
  403. (Verabredung zum schweren Menschenhandel und zur sexuellen Nötigung) und
  404. den Straftaten zum Nachteil der weiteren Geschädigten kommt die Annahme
  405. einer rechtlichen Handlungseinheit nicht in Betracht; denn insoweit fehlt es ebenfalls an einer wenigstens teilidentischen Ausführungshandlung. Tathandlung
  406. des § 30 Abs. 2 3. Alt. StGB ist die Verabredung, ein Verbrechen zu begehen
  407. oder zu ihm anzustiften. Unter einer Verabredung ist die vom ernstlichen Willen
  408. getragene Einigung von mindestens zwei Personen zu verstehen, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (Fischer aaO § 30 Rdn. 12). Diese nach den Feststellungen zwischen den Angeklagten getroffene Vereinbarung überschneidet sich weder mit den Tathandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin T.
  409. teil der Nebenklägerinnen E.
  410. 26
  411. , noch mit denjenigen zum Nach-
  412. oder Eg. .
  413. c) Für das Verhältnis der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Eg.
  414. (schwerer Menschenhandel) zu den bezüglich der sonstigen Opfer verwirklichten Delikten gilt schließlich entsprechendes. Die jeweiligen tatbestandsmäßigen
  415. Handlungen sind ebenfalls nicht auch nur teilweise identisch. Insbesondere
  416. vermag der Umstand, dass die Angeklagten die Nebenklägerin E.
  417. lassten, sich daran zu beteiligen, die Nebenklägerin Eg.
  418. veran-
  419. in das Haus zu lo-
  420. cken, eine Tateinheit zwischen den Delikten zum Nachteil dieser Nebenklägerinnen zu begründen. Tathandlung des § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist das Sichbemächtigen einer anderen Person unter Einsatz von Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List, wobei der Täter in der Absicht handeln
  421. muss, das Opfer zur Aufnahme der Prostitution oder zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB zu veranlassen
  422. - 16 -
  423. (Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 232 Rdn. 34). Der Tatbestand ist
  424. mit dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die betroffene Person vollendet (Fischer aaO § 232 Rdn. 32). Die physische Herrschaft über die Nebenklägerin wurde in Ausführung des Tatplans der Angeklagten wie bei den Nebenklägerinnen T.
  425. Kl.
  426. 27
  427. und E.
  428. erst dadurch begründet, dass der Angeklagte
  429. sie in dem Haus überwältigte und fesselte.
  430. 3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Würdigung des Landge-
  431. richts zutrifft, dass die von den Angeklagten begangenen einzelnen Delikte zum
  432. Nachteil jeweils einer Geschädigten im Verhältnis der Tateinheit zueinander
  433. stehen. Hieran könnten insbesondere bei den Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen T.
  434. und E.
  435. Bedenken bestehen: Den Feststellungen
  436. ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass die Bemächtigungslage während
  437. des gesamten Tatzeitraums ununterbrochen fortdauerte. In Betracht kommt
  438. insbesondere, dass in den Zeiten, in denen sich die Angeklagten mit den Opfern außerhalb des Hauses aufhielten, ein physisches Gewaltverhältnis nicht
  439. bestand und ein solches jeweils bei der Rückkehr in das Haus wieder neu begründet wurde. Dies könnte rechtlich als Zäsur zu werten sein mit der Folge,
  440. dass zwischen den Taten vor und nach der Unterbrechung Tatmehrheit anzunehmen wäre. Entsprechendes gilt, soweit die Strafkammer die Delikte zum
  441. Nachteil der Nebenklägerin T.
  442. zusammengefasst hat, die während der
  443. Zeit begangen wurden, in der diese in dem Haus festgehalten wurde, und diejenigen, die der Angeklagte auf der anschließenden Flucht verwirklichte. Durch
  444. die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit wäre der Angeklagte indes nicht
  445. beschwert.
  446. - 17 -
  447. 28
  448. III. Die auf § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB, jeweils i. V. m. § 66
  449. Abs. 1 Nr. 3 StGB, gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den
  450. Angeklagten Kl.
  451. lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die formellen Vor-
  452. aussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor. Die Strafkammer hat auch
  453. tragfähig belegt, dass der Angeklagte Kl.
  454. infolge eines Hanges zu er-
  455. heblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei hat sie wesentlich
  456. auf eine Gemengelage zwischen einer triebhaften Neigung des Angeklagten zu
  457. sadistischen sowie sexuell sadistischen Handlungen auf der einen Seite und
  458. ausgeprägten kognitiven sowie manipulativen Fähigkeiten auf der anderen Seite abgestellt und ausdrücklich in den Blick genommen, dass der Angeklagte
  459. strafrechtlich vergleichsweise geringfügig vorbelastet ist und der von dem
  460. Sachverständigen diagnostizierte sexuelle und allgemeine Sadismus des Angeklagten bisher nicht zu Auffälligkeiten geführt hat.
  461. 29
  462. IV. Soweit der Angeklagte Kl.
  463. sich gegen die im Adhäsionsverfah-
  464. ren vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung wendet, kommt als statthaftes Rechtsmittel nach § 406 a Abs. 2 Satz 1, § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht
  465. die Revision, sondern die sofortige Beschwerde in Betracht (Gieg in KK 6. Aufl.
  466. § 472 a Rdn. 2). Eine solche hat der Angeklagte innerhalb der Frist des § 311
  467. Abs. 2 StPO nicht erhoben.
  468. 30
  469. V. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten Kl.
  470. ist es nicht unbillig, auch diesen Beschwerdeführer mit den
  471. gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
  472. 31
  473. B. Revision des Angeklagten K.
  474. 32
  475. I. Zur Frage der konkurrenzrechtlichen Würdigung der Taten gelten die
  476. Ausführungen zur Revision des Angeklagten Kl.
  477. entsprechend; ein
  478. - 18 -
  479. nachteiliger Rechtsfehler liegt aus den dort dargelegten Gründen insoweit auch
  480. bezüglich des Angeklagten K.
  481. nicht vor.
  482. II. Ein Anlass, bei dem Angeklagten K.
  483. 33
  484. das Vorliegen der Vorausset-
  485. zungen einer Unterbringung nach § 64 StGB zu erörtern, bestand entgegen der
  486. Ansicht der Revision bereits deshalb nicht, weil nach den Feststellungen ein
  487. symptomatischer Zusammenhang zwischen einem eventuell vorliegenden Hang
  488. des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im
  489. Übermaß zu sich zu nehmen, und den von ihm begangenen Straftaten fern
  490. liegt.
  491. Becker
  492. Pfister
  493. Hubert
  494. Sost-Scheible
  495. Schäfer