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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 66/18
  4. vom
  5. 16. Oktober 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:161018B3STR66.18.0
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2018
  12. gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
  13. StPO beschlossen:
  14. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  15. Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2017 wird
  16. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
  17. Fall A. III. 2) der Urteilsgründe wegen Unterlassung der
  18. Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH
  19. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
  20. Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
  21. des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
  22. b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
  23. dass der Angeklagte der falschen Versicherung als Geschäftsführer bei der Anmeldung im Handelsregister, des
  24. Betrugs in sieben Fällen sowie des unbefugten Führens
  25. akademischer Grade schuldig ist.
  26. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  27. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
  28. Rechtsmittels zu tragen.
  29. -3-
  30. Gründe:
  31. 1
  32. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung als
  33. Geschäftsführer bei der Anmeldung im Handelsregister, wegen Unterlassung
  34. der Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH, wegen Betrugs in
  35. sieben Fällen sowie wegen unbefugten Führens akademischer Grade zu der
  36. Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das
  37. Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit
  38. zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
  39. Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  40. 2
  41. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
  42. Fall A. III. 2) der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen "Unterlassung der
  43. Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH" verurteilt worden ist,
  44. eingestellt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht
  45. zur Änderung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt es aus,
  46. dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen
  47. -4-
  48. von einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und drei Monaten,
  49. einem Jahr, acht Monaten und viermal sechs Monaten bei Einstellung des Verfahrens und dem damit bedingten Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
  50. Gericke
  51. Spaniol
  52. Berg
  53. Tiemann
  54. Leplow