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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 32/10
- vom
- 27. April 2010
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
-
- 2.
- 3.
- wegen erpresserischen Menschenraubes
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2010 einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hannover vom 26. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten
- :
- Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) verstoßen, ist unbegründet. Das Landgericht
- war rechtlich nicht verpflichtet, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die
- vier erschienenen und Einlass in den Sitzungssaal begehrenden
- Personen (drei Mitglieder der Familie und eine Freundin des Angeklagten Ö.
- ), die entgegen der bestehenden - von der Revision nicht beanstandeten - Sicherheitsanordnung keinen amtlichen
- Ausweis, sondern (lediglich) einen Führerschein vorweisen konnten, gleichwohl einzulassen waren. Daher hat die Strafkammer
- entgegen der Ansicht der Revision bei ihrer Entscheidung, die Sicherheitsanordnung nicht zu ändern, so dass der Einlass (auch)
- dieser Personen weiterhin allein danach zu beurteilen war, ob sie
- die Bedingungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden erfüllten, auch angesichts der vorgetragenen, bei diesen
- Personen vorliegenden besonderen Umstände nicht fehlerhaft gehandelt.
- Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die von der
- Revision des Angeklagten A.
- erhobene Rüge der Mitwirkung eines befangenen Schöffen (§ 338 Nr. 3 StPO) nicht unzulässig, weil der Beschwerdeführer bei der Darlegung des vermeintlich prozessrechtswidrigen Vorgangs durch Wiedergabe lediglich
- des Protokollinhalts offen gelassen habe, ob der abgelehnte
- Schöffe sich in der Hauptverhandlung tatsächlich so wie behauptet
- geäußert hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hieran kann nämlich
- angesichts des Inhalts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
- dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Ablehnungsgesuch sowie der
- Entscheidung über dieses, keinerlei Zweifel bestehen. Die Rüge
- bleibt allerdings aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Übrigen dargelegten Gründen ohne Erfolg.
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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- Sost-Scheible
- Mayer
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