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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 32/10
  4. vom
  5. 27. April 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen erpresserischen Menschenraubes
  12. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  13. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2010 einstimmig beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Hannover vom 26. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die
  16. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
  17. Abs. 2 StPO).
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  19. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  20. Auslagen zu tragen.
  21. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten
  22. :
  23. Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) verstoßen, ist unbegründet. Das Landgericht
  24. war rechtlich nicht verpflichtet, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die
  25. vier erschienenen und Einlass in den Sitzungssaal begehrenden
  26. Personen (drei Mitglieder der Familie und eine Freundin des Angeklagten Ö.
  27. ), die entgegen der bestehenden - von der Revision nicht beanstandeten - Sicherheitsanordnung keinen amtlichen
  28. Ausweis, sondern (lediglich) einen Führerschein vorweisen konnten, gleichwohl einzulassen waren. Daher hat die Strafkammer
  29. entgegen der Ansicht der Revision bei ihrer Entscheidung, die Sicherheitsanordnung nicht zu ändern, so dass der Einlass (auch)
  30. dieser Personen weiterhin allein danach zu beurteilen war, ob sie
  31. die Bedingungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden erfüllten, auch angesichts der vorgetragenen, bei diesen
  32. Personen vorliegenden besonderen Umstände nicht fehlerhaft gehandelt.
  33. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die von der
  34. Revision des Angeklagten A.
  35. erhobene Rüge der Mitwirkung eines befangenen Schöffen (§ 338 Nr. 3 StPO) nicht unzulässig, weil der Beschwerdeführer bei der Darlegung des vermeintlich prozessrechtswidrigen Vorgangs durch Wiedergabe lediglich
  36. des Protokollinhalts offen gelassen habe, ob der abgelehnte
  37. Schöffe sich in der Hauptverhandlung tatsächlich so wie behauptet
  38. geäußert hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hieran kann nämlich
  39. angesichts des Inhalts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
  40. dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Ablehnungsgesuch sowie der
  41. Entscheidung über dieses, keinerlei Zweifel bestehen. Die Rüge
  42. bleibt allerdings aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Übrigen dargelegten Gründen ohne Erfolg.
  43. Becker
  44. Pfister
  45. Hubert
  46. Sost-Scheible
  47. Mayer