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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 11/05
- vom
- 16. Februar 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Duisburg vom 26. August 2004 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
- mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung
- sachlichen Rechts rügt.
- Auf die Sachrüge war die Urteilsformel um die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes für die von dem Angeklagten in den Niederlanden erlittene
- Auslieferungshaft zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf,
- daß Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3;
- Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 51 Rdn. 18, 19).
- Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
- Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
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- merkt der Senat: Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen auch in der Alternative
- des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Rüge der Verletzung des
- § 261 StPO (Vernehmung des Ermittlungsrichters T.
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- ) ist jedenfalls unbe-
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- gründet, weil die Angeklagten geständig waren und der Senat deshalb ausschließen kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler
- beruht.
- Winkler
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- Miebach
- Becker
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- von Lienen
- Hubert
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