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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 573/09
  4. vom
  5. 14. September 2010
  6. Nachschlagewerk:
  7. ja
  8. BGHSt:
  9. ja
  10. Veröffentlichung:
  11. ja
  12. ___________________________________
  13. StPO § 136a
  14. KonsG § 7
  15. 1. Das Gespräch, das ein Konsularbeamter mit einem in ausländischer Haft
  16. befindlichen deutschen Beschuldigten in Erfüllung seiner Hilfspflicht nach
  17. § 7 KonsG führt, ist keine Vernehmung im Sinne von § 136a StPO.
  18. 2. Wird ein Beschuldigter in ausländischer Haft bei Vernehmungen geschlagen, so führt dies nicht zur Unverwertbarkeit seiner Äußerungen im Rahmen
  19. eines Gesprächs, das er während der Haft mit einem deutschen Konsularbeamten führt, wenn hierbei die Misshandlungen keinen Einfluss auf den Inhalt seiner Angaben mehr haben.
  20. BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 573/09 - OLG Koblenz
  21. -2-
  22. in der Strafsache
  23. gegen
  24. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
  25. -3-
  26. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
  27. des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
  28. 14. September 2010 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2
  29. und 4 StPO beschlossen:
  30. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
  31. a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung beschränkt,
  32. b) das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli
  33. 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen der "vorsätzlichen nach dem Außenwirtschaftsgesetz
  34. strafbaren
  35. Zuwiderhandlung
  36. gegen
  37. ein
  38. EG-
  39. Embargo" in acht tateinheitlichen Fällen entfällt.
  40. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  41. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  42. tragen.
  43. -4-
  44. Gründe:
  45. 1
  46. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen "mitgliedschaftlicher
  47. Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit
  48. acht Fällen der vorsätzlichen nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbaren Zuwiderhandlung gegen ein EG-Embargo" zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit mehreren
  49. verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der allgemeinen Sachbeschwerde.
  50. 2
  51. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß
  52. § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der
  53. Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung beschränkt
  54. und die Vorwürfe tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz von der Strafverfolgung ausgenommen. Dies führt zu der aus der
  55. Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im verbleibenden
  56. Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  57. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
  58. StPO).
  59. 3
  60. 1. Der Schuldspruch nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB
  61. hält rechtlicher Nachprüfung stand. Näherer Erörterung bedarf nur die im Zusammenhang mit der Verwertung der Aussage des Zeugen M.
  62. erhobene
  63. Verfahrensbeanstandung. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
  64. 4
  65. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beteiligte sich der in
  66. Pakistan geborene und 1992 in Deutschland eingebürgerte Angeklagte ab spätestens Sommer 2004 bis zum Februar 2008 als Mitglied in der ausländischen
  67. terroristischen Vereinigung Al Qaida. Er beschaffte in Deutschland Ausrüstungsgegenstände sowie größere Geldbeträge und verbrachte diese bei insge-
  68. -5-
  69. samt acht Reisen in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet, wo er sie an
  70. andere Mitglieder der Organisation weitergab. Darüber hinaus bemühte er sich teils erfolgreich - um die Rekrutierung von Kämpfern, warb um Unterstützer für
  71. Al Qaida, nahm an Ausbildungen der Vereinigung teil und stellte sich auch
  72. selbst als Kämpfer zur Verfügung. Am 18. Juni 2007 wurde er in Lahore vom
  73. pakistanischen Geheimdienst ISI festgenommen und an diesem sowie am Folgetag mehrfach vernommen. Er machte dabei auch Angaben zu seiner Tätigkeit in der Al Qaida. Bei diesen Verhören wurde der Angeklagte auf nicht näher
  74. feststellbare Weise - wahrscheinlich mit einem Schlaginstrument, das aus einem etwa 1 cm dicken, oval zugeschnittenen Gummistück aus einem Reifen mit
  75. Holzgriff bestand - geschlagen, als er danach befragt wurde, ob er in Pakistan
  76. oder in Deutschland Anschläge plane. Während das Oberlandesgericht insoweit
  77. von einer Misshandlung des Angeklagten durch die pakistanischen Behörden
  78. ausgeht, hat es hinsichtlich weiterer Verhöre in der Folgezeit nur nicht ausschließen können, dass der Angeklagte dabei erneut geschlagen worden ist.
  79. 5
  80. Mitarbeiter des ISI unterrichteten den Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in Islamabad am 19. Juni 2007 von den Angaben des Angeklagten
  81. und boten an, diesen über den ISI befragen zu lassen. Hiervon machte der
  82. Verbindungsbeamte keinen Gebrauch. Er teilte dem ISI auch keine Erkenntnisse über den Angeklagten mit, sondern unterrichtete die Deutsche Botschaft von
  83. dessen Verhaftung. Am 18. Juli 2007 konnte der Zeuge M.
  84. , Leiter der
  85. Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft in Islamabad, den Angeklagten besuchen. Alleiniger Grund für das Gespräch war die konsularische
  86. Betreuung des Gefangenen. Dem Zeugen war zuvor vom ISI mitgeteilt worden,
  87. dass dem Anklagten Kontakte zu Al Qaida angelastet würden und er sich beim
  88. Bombenbau am Arm verletzt habe. Weder der Verbindungsbeamte des Bundeskriminalamts noch andere Mitarbeiter deutscher Ermittlungs- oder Sicher-
  89. -6-
  90. heitsbehörden oder Mitarbeiter des ISI waren an ihn mit dem Anliegen herangetreten, den Angeklagten über seine Betätigung für Al Qaida zu befragen oder
  91. auch nur das Gespräch in diese Richtung zu lenken. Das Treffen fand in einer
  92. Villa statt. Es wurde in entspannter Atmosphäre in deutscher Sprache und teilweise unter vier Augen geführt. Der Zeuge wollte abklären, ob der Angeklagte
  93. die Vermittlung eines Rechtsanwalts durch die deutsche Auslandsvertretung
  94. wünsche. Er fragte deshalb, seiner üblichen Vorgehensweise in solchen Fällen
  95. entsprechend, ob der Angeklagte wisse, was ihm vorgeworfen werde und ob
  96. die Vorwürfe stimmten. Dies bejahte der Angeklagte und erzählte nunmehr von
  97. sich aus von seiner langjährigen Tätigkeit für Al Qaida und von seiner Verletzung beim Versuch, in einem Trainingslager der Organisation einen Sprengkörper herzustellen. Er berichtete auch davon, in der Haft mehrmals gefragt worden zu sein, ob er Anschläge geplant habe; dies seien die einzigen Gelegenheiten gewesen, bei denen er geschlagen worden sei. Ansonsten sei er relativ
  98. vernünftig behandelt und nicht geschlagen worden.
  99. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einge-
  100. 6
  101. lassen. Seinen Erklärungen, die er nach einzelnen Beweiserhebungen abgegeben hat, hat das Oberlandesgericht entnommen, dass er den Tatvorwurf bestreite. Es hat Aussagen, die der Angeklagte bei seinen Vernehmungen durch
  102. den ISI getätigt hatte, nicht verwertet. Seine der Verurteilung zugrundeliegende
  103. Überzeugung beruht indes unter anderem auf den Bekundungen des Zeugen
  104. M.
  105. über die Angaben, die der Angeklagte ihm gegenüber bei dem Gespräch
  106. am 18. Juli 2007 über seine Tätigkeit für Al Qaida gemacht hatte. Diese Angaben sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - verwertbar.
  107. -7-
  108. 7
  109. a) Das Verbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO steht einer Verwertung der
  110. Aussage des Zeugen M.
  111. 8
  112. nicht entgegen.
  113. aa) Die Anhörung des Angeklagten durch den Zeugen M.
  114. Vernehmung im Sinne von § 136a StPO. Der Zeuge M.
  115. war keine
  116. ist erkennbar in Er-
  117. füllung seiner Pflichten aus dem Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG) tätig geworden. Danach sind die
  118. Konsularbeamten u.a. dazu berufen, Deutschen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren (§ 1 KonsG; vgl. auch Art. 5 Buchst. e Wiener Übereinkommen über Konsularische Beziehungen - WÜK). Sie sollen in
  119. ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren
  120. Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln (§ 7
  121. KonsG; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 Buchst. c WÜK). Bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Inhaftierten soll der Konsularbeamte auch den Grund der Inhaftierung zu klären versuchen (vgl. Hoffmann, Konsularrecht, Band I, Stand:
  122. 1. April 1995, § 7 KonsG, Rn. 7.3.2). Damit er einen geeigneten Anwalt empfehlen kann, ist es erforderlich, dass er sich mit dem Inhaftierten auch über die ihm
  123. zur Last gelegten Straftaten unterhält (Wagner/Raasch/Pröpstl, WÜK, Kommentar für die Praxis, 2007, S. 261). Sowohl das Konsulargesetz als auch das Wiener Übereinkommen unterscheiden zwischen der Beistandsleistung, die der
  124. Konsularbeamte gegenüber einem deutschen Staatsbürger in seinem Zuständigkeitsbereich erbringt, und den Vernehmungen und Anhörungen, die er auf
  125. Ersuchen der Gerichte und Behörden des Entsendestaates durchführt (§ 15
  126. KonsG; Art. 5 Buchst. j WÜK). Nur bei letzteren hat er die für die jeweilige Vernehmung geltenden deutschen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinngemäß
  127. anzuwenden (§ 15 Abs. 3 KonsG).
  128. -8-
  129. 9
  130. Die Befragung hat aus Anlass der Beistandsleistung für den Inhaftierten
  131. stattgefunden. Sie war keine amtliche Befragung eines Beschuldigten in Bezug
  132. auf die "Beschuldigung" (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder den "Gegenstand der
  133. Untersuchung" (§ 69 Abs. 1 Satz 2, § 72 StPO) im Rahmen eines Strafverfahrens (vgl. Löwe/Rosenberg/Gleß, StPO, 26. Aufl., § 136a Rn. 15).
  134. 10
  135. bb) Selbst wenn § 136a StPO auf das Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M.
  136. zumindest entsprechend Anwendung zu finden
  137. hätte, würde sich hieraus kein Verwertungsverbot für die Erklärungen des Angeklagten ergeben.
  138. 11
  139. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Misshandlungen des Angeklagten bei seinen Vernehmungen durch den ISI keinen Einfluss auf seine Angaben gegenüber dem Zeugen M.
  140. gehabt. Der Senat
  141. kann erneut offen lassen, ob er an diese - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen gebunden (vgl. insoweit schon BGH, Urteil vom 14. August 2009
  142. - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 = NJW 2009, 3448, Rn. 73) oder insoweit zu eigener Prüfung im Freibeweisverfahren berufen ist (im letzteren Sinn BGH, Urteil
  143. vom 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61, BGHSt 16, 164). Denn er kommt auch bei
  144. eigener Überprüfung anhand der vom Oberlandesgericht mitgeteilten, von der
  145. Revision als solche nicht in Zweifel gezogenen objektiven Umständen der Befragung zu demselben Ergebnis.
  146. 12
  147. Gegen eine Fortwirkung spricht die vom Zeugen M.
  148. geschilderte Ge-
  149. sprächssituation. Er konnte sich in einer entspannten Atmosphäre durchgängig
  150. auf deutsch mit dem Angeklagten unterhalten. Ein - möglicherweise der deutschen Sprache mächtiger - Mitarbeiter des ISI verließ nach einiger Zeit den
  151. Raum. Der Angeklagte schilderte dem Zeugen, vereinzelt Schläge erhalten zu
  152. -9-
  153. haben. Diese deutschem und internationalem Recht zuwiderlaufende Verfahrensweise würde er nicht geschildert haben, wenn er noch unter dem Eindruck
  154. von Schlägen gestanden und eine Überwachung des Gespräches befürchtet
  155. hätte.
  156. 13
  157. cc) Bei dieser Sachlage kommt ein Verwertungsverbot nicht in Betracht;
  158. denn es besteht kein Anlass, den Anwendungsbereich von § 136a Abs. 3 Satz
  159. 2 StPO weiter auszudehnen und eine Fernwirkung der vom Angeklagten erlittenen Misshandlungen in der Form anzunehmen, alles, was er während seiner
  160. Inhaftierung durch den ISI auch Dritten gegenüber geäußert hat, mit einem Verwertungsverbot zu belegen. Dies gilt auch in Ansehung der Verpflichtungen, die
  161. der Bundesrepublik aus Art. 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere
  162. grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNAntifolterkonvention) erwachsen. Danach trägt jeder Vertragsstaat dafür Sorge,
  163. dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht
  164. als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der
  165. Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde
  166. (Art. 15 UN-Antifolterkonvention). Weder ist der Wortlaut im Sinne einer Fernwirkung auszulegen, noch ist eine entsprechende Praxis der Vertragsstaaten
  167. erkennbar, so dass insoweit eine Fernwirkung des Verwertungsverbotes der
  168. unter Einsatz unzulässiger Vernehmungsmethoden erlangten Aussage nicht als
  169. elementares rechtsstaatliches Gebot des deutschen Strafverfahrensrechts angesehen werden kann (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 29. Mai 1996 - 2 BvR
  170. 66/96, StV 1997, 361). Gleiches gilt bei Berücksichtigung der Verpflichtung aus
  171. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. EGMR, Urteil
  172. vom 1. Juni 2010 - Nr. 22978/05, NJW 2010, 3145, Rn. 87 ff., 92).
  173. - 10 -
  174. b) Der Senat muss nicht entscheiden, ob einer Verwertung der Aussage
  175. 14
  176. des Zeugen M.
  177. der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1
  178. EMRK) unter folgendem Gesichtspunkt entgegenstehen könnte: Der Konsularbeamte ist zu Belehrungen entsprechend der StPO nur verpflichtet, wenn er auf
  179. Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Vernehmungen oder Anhörungen
  180. durchführt (§ 15 Abs. 1, 3, 5 KonsG). In den Fällen konsularischer Betreuung
  181. besteht eine solche gesetzliche Verpflichtung nicht. Die im Rahmen dieser Aufgabe notwendigen Erkundigungen des Konsularbeamten nach dem Tatvorwurf
  182. sind indes durchaus geeignet, den Gefangenen dazu zu veranlassen, zu dem
  183. Tatvorwurf auch inhaltlich, das heißt entweder diesen bestreitend oder in Form
  184. eines Geständnisses Stellung zu nehmen. Die spezielle Situation des im Ausland Inhaftierten, der von einem Repräsentanten seines Heimatlandes besucht
  185. wird und Hilfe erwartet, mag insbesondere Anlass für eine offene Selbstbelastung geben. Dies gilt generell und ist unabhängig davon, welchen Vernehmungsmethoden und Haftbedingungen der Gefangene bis dahin ausgesetzt
  186. war. Es könnte deshalb Anlass bestehen, der besonderen Situation eines Inhaftierten dadurch Rechnung zu tragen, dass ihn der Konsularbeamte auch in den
  187. Fällen fürsorglicher Kontaktaufnahme darüber unterrichten muss, dass der Inhalt des nun folgenden Gesprächs regelmäßig innerhalb der Behörde und gegebenenfalls auch bei den Strafverfolgungsbehörden des Heimatlandes bekannt wird.
  188. Eine Rüge mit dieser Stoßrichtung hat der Angeklagte indes nicht erho-
  189. 15
  190. ben.
  191. 16
  192. Die Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt H.
  193. rügt ein "Beweisver-
  194. wertungsverbot wegen Fortwirkung der Folter" und trägt vor, entgegen den
  195. Feststellungen des Oberlandesgerichts hätten die Misshandlungen bis zu dem
  196. - 11 -
  197. Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen M.
  198. fortgewirkt. Sie hält § 136a
  199. StPO für verletzt. Die Frage, ob unabhängig von den Haft- und Vernehmungsbedingungen ein Hinweis des Konsularbeamten auf die mit einer Selbstbelastung bei dem Gespräch verbundenen Gefahren notwendig gewesen wäre, wird
  200. von der Revision nicht angesprochen. Selbst der von Rechtsanwalt H.
  201. in der
  202. Hauptverhandlung erklärte Widerspruch gegen eine Vernehmung des Zeugen
  203. M.
  204. , "da bei der Vernehmung des Zeugen" (gemeint ist erkennbar: bei der
  205. Vernehmung des Angeklagten durch den Zeugen) "kein Hinweis auf ein bestehendes Aussageverweigerungsrecht erteilt wurde" knüpft an das behauptete
  206. "Beweisverwertungsverbot gemäß § 136a StPO" an.
  207. 17
  208. Gleiches gilt für die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt N.
  209. .
  210. Auch sie stellt die Verletzung von § 136a StPO in den Vordergrund. Sie hält die
  211. Norm mangels einer Vernehmung des Angeklagten durch den Zeugen M.
  212. zwar nicht für direkt anwendbar, knüpft aber die Unverwertbarkeit, soweit sie
  213. aus dem Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird, an die erfolgten Misshandlungen.
  214. 18
  215. 2. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Das Oberlandesgericht hat die
  216. Strafe aus dem Rahmen des § 129b in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB
  217. (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahre) entnommen und strafschärfend
  218. unter anderem die besondere Gefährlichkeit der Vereinigung Al Qaida, die
  219. mehrjährige Dauer der mitgliedschaftlichen Beteiligung und die Intensität der
  220. Beteiligungsakte gewertet, bei denen der Angeklagte insgesamt ca. 80.000 €
  221. sowie eine große Anzahl teilweise hochwertiger Ausrüstungsgegenstände an
  222. andere Mitglieder der Vereinigung weitergegeben hatte. Den Schuldgehalt der
  223. Weitergabe von Spendengeldern, durch die das Geld für Zwecke und die Tätigkeit von Al Qaida nutzbar wurde, hat das Oberlandesgericht vollständig in den
  224. - 12 -
  225. mitgliedschaftlichen Betätigungsakten und demnach in der mitgliedschaftlichen
  226. Beteiligung in der terroristischen Vereinigung erfasst. Es hat deshalb den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlungen gegen ein EG-Embargo als reine Formalverstöße gewertet und diese bei der Strafzumessung nicht gesondert zu Lasten
  227. des Angeklagten berücksichtigt. Der Senat schließt deshalb aus, dass sich die
  228. nunmehr vorgenommene Verfolgungsbeschränkung auf den Strafausspruch
  229. ausgewirkt hätte, wenn sie bereits im Verfahren vor dem Oberlandesgericht
  230. vorgenommen worden wäre.
  231. 19
  232. 3. Der allein in der Änderung des Schuldspruchs bestehende Erfolg des
  233. Rechtsmittels ist nicht derartig bedeutend, dass es unbillig wäre, den Angeklagten mit den vollen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO.
  234. Becker
  235. Pfister
  236. Schäfer
  237. von Lienen
  238. RiBGH Mayer befindet sich
  239. im Urlaub und ist daher
  240. gehindert zu unterschreiben.
  241. Becker