|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 515/07
- vom
- 24. Juli 2008
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.;
- hier:
-
- Anhörungsrüge
-
- -2-
-
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 gemäß § 356 a
- StPO beschlossen:
- Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
- Senatsentscheidung vom 24. Juni 2008 zurückzuversetzen, wird
- auf seine Kosten verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das rechtliche Gehör des Verurteilten ist nicht verletzt. Aus der Begründung seines Antrags ergibt sich, dass er letztlich auch gar keinen Gehörsverstoß geltend machen will, sondern eine fehlerhafte Anwendung des § 344 Abs.
- 2 Satz 2 StPO beanstandet. Er verkennt auch nicht, dass der Senat trotz der
- Unzulässigkeit der Verfahrensrügen diese ergänzend einer inhaltlichen Prüfung
- unterzogen und in der Sache nicht für durchgreifend erachtet hat. Tatsächlich
- rügt er somit nicht, dass der Senat entscheidungsrelevanten Sachvortrag unbeachtet gelassen hätte; vielmehr macht er geltend, der Beschluss des Senats
-
- -3-
-
- vom 24. Juni 2008 beruhe auf falscher Rechtsanwendung. Dies kann er im Verfahren nach § 356 a StPO indessen nicht beanstanden. Sein Antrag erweist
- sich daher schon als unzulässig.
- Becker
-
- Miebach
- Sost-Scheible
-
- von Lienen
- Hubert
-
|