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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 502/14
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- 9. Dezember 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2014 in den Aussprüchen über
- die Einzelstrafen in den Fällen II. A. 1. bis 29. der Urteilsgründe
- und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines
- Kindes in 20 Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB aF - Fälle II. A. 1. bis 20. der Urteilsgründe -) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen
- (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF - Fälle II. A. 21. bis 29. der Urteilsgründe - sowie
- § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF - Fall II. B. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiel-
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- -3-
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- len Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
- Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Die Einzelstrafen in den Fällen II. A. der Urteilsgründe haben keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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- 3
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- Bei der Bemessung sämtlicher dieser Einzelstrafen hat das Landgericht
- strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte - "statt aufzuhören und sein eigenes Verhalten zu reflektieren" - immer wieder sexuelle Handlungen an seiner
- Tochter vorgenommen habe. Zudem hat es in den Fällen II. A. 21. bis 28. zu
- Lasten des Angeklagten dessen "jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle" berücksichtigt, die sich "in der zusätzlichen Penetration des Kindes" zeige. Damit
- hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3
- StGB) verstoßen, denn es hat in allen der genannten Fälle als straferhöhenden
- Umstand angesehen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten
- überhaupt begangen hat. In den Fällen II. A. 21. bis 28. hat es darüber hinaus
- die Umstände strafschärfend berücksichtigt, welche die gegenüber § 176
- Abs. 1 StGB erhöhte Strafandrohung in § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF begründen.
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- 4
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- Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem Wertungsfehler unberührt
- und können aufrechterhalten bleiben.
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- Becker
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- Hubert
- Mayer
-
- Schäfer
- Spaniol
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