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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 430/03
  4. vom
  5. 11. Dezember 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003
  11. gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Aurich vom 8. Mai 2003 wird verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
  15. die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Gründe:
  17. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Aurich vom
  18. 14. November 2001 verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, die Vollstreckung der
  19. Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten Ratenzahlung
  20. bewilligt. Die hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Gesamtstrafenbildung hätte vom Landgericht zwar
  21. nicht wie geschehen vorgenommen werden dürfen, jedoch ist der Angeklagte
  22. durch sie nicht beschwert.
  23. Das Landgericht hat eine Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. In dem Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. November 2001 waren
  24. für drei Taten (Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung, räuberische Er-
  25. -3-
  26. pressung, erpresserischer Menschenraub) Einzelstrafen von zweimal einem
  27. Jahr sowie einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt und eine
  28. Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet worden. Nach den im angefochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Strafzumessungsgründen dieses Urteils
  29. "war
  30. daneben
  31. gemäß
  32. § 41
  33. StGB
  34. auf
  35. eine
  36. Gesamtgeldstrafe
  37. von
  38. 270 Tagessätzen zu je 20 DM zu erkennen". Daraus ergibt sich, daß das
  39. Landgericht entweder für zwei oder drei der Taten gemäß § 41 StGB eine zusätzliche Geldstrafe verhängen wollte und die Festsetzung von Einzelstrafen
  40. unterlassen
  41. oder
  42. rechts-
  43. irrig (vgl. BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2) gemeint hat, die Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für sämtliche abgeurteilten Taten, die jeweils der Bereicherung dienten, verhängen zu können. In beiden Fällen kommt mangels Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht (vgl. BGHSt
  44. 43, 34). Dies gilt auch für den Fall, daß lediglich die Bildung der einzelnen zusätzlichen Geldstrafen nach § 41 StGB unterblieben ist, die Einzelfreiheitsstrafen jedoch gebildet worden sind.
  45. Nachdem eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht
  46. kam, hätte der Tatrichter einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen
  47. Strafe vornehmen müssen, wenn nur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß
  48. der Strafen zu erreichen war. Gegebenenfalls wäre daher die ohne die frühere
  49. Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzusetzen gewesen (BGHSt 43, 34, 36).
  50. Einer Zurückverweisung zur Festsetzung einer neuen Einzelgeldstrafe
  51. bedarf es nicht. Der neue Tatrichter könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
  52. eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen nicht verhängen. Eine noch weitergehende Herabsetzung der vom Landgericht für schuldangemessen erach-
  53. -4-
  54. teten, ohnehin von dem Bemühen, eine nicht mehr zur Bewährung aussetzungsfähige Entscheidung zu vermeiden, geprägten Geldstrafe von 150 Tagessätzen im Wege eines Härteausgleichs ist nach Ansicht des Senats ausgeschlossen. Der Angeklagte ist damit durch die Gesamtstrafenbildung nicht beschwert.
  55. Tolksdorf
  56. Winkler
  57. von Lienen
  58. Pfister
  59. Hubert