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- BUNDESGERICHTSHOF
- 3 StR 429/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 5. Februar 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Untreue
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002
- gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Juni 2001 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
- II. 46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der
- Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
- Last,
- b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
- daß der Angeklagte der Untreue in 63 Fällen schuldig ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
- Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 64 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
- Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
- gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 46 der Urteils-
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- -3-
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- gründe verurteilt worden ist. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der insoweit
- verhängten Einzelstrafe von zwei Monaten zur Folge; der Ausspruch über die
- Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick
- auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt sowie die 63 bestehen
- bleibenden Einzelstrafen aus, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
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