|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 417/05
- vom
- 13. Dezember 2005
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
-
- -2-
-
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349
- Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Krefeld vom 5. August 2005 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die Revision ist unzulässig.
-
- 2
-
- Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO lässt weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil wegen
- Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt
- werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2
- Satz 2 Beweiswürdigung 4; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 3 StR 178/99).
-
- -3-
-
- Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch aus dem in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Vorbehalt weitergehender Begründung nicht.
- Tolksdorf
-
- Miebach
- Becker
-
- Winkler
- Hubert
-
|