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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 417/03
  4. vom
  5. 16. Dezember 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2003
  12. einstimmig beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Juli 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. -2Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Das trotz des einfach gelagerten Tatvorwurfs und der nicht sonderlich komplexen Beweislage mit 59 Seiten ungewöhnlich umfangreiche Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgenden Hinweisen:
  17. Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen
  18. erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der
  19. Straftat gefunden werden. Darüber hinaus ist in die Feststellungen das aufzunehmen, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Unwichtige Nebenvorgänge, die weder für die Beweiswürdigung noch für den
  20. Schuldspruch oder die Rechtsfolgen von Bedeutung sind - hier etwa die Terminsabrede des Angeklagten K.
  21. mit dem Zollamt und seine Vereinba-
  22. rung von Rauhputzarbeiten in E.
  23. vor Antritt der Fahrt nach Amsterdam
  24. oder das Tanken und der gescheiterte Versuch des Erwerbs von Bier an einer
  25. Tankstelle in den Niederlanden - sind daher nicht nur überflüssig; sie machen
  26. das Urteil vielmehr auch unübersichtlich und erschweren dessen Verständnis;
  27. denn der Leser muß sich erst aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher
  28. Tatsachen diejenigen heraussuchen, die nach seiner Auffassung entscheidungsrelevant sind. Dies ist indessen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts und
  29. kann im Einzelfall die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel des Urteils nach sich
  30. ziehen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 4 Nr. 11 und 12).
  31. Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme; sie
  32. sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt der
  33. Äußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern das Ergebnis
  34. -3der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen
  35. -4Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche Darstellung der
  36. Einlassung des Angeklagten mit Schilderung der Antworten auf jede Frage
  37. bzw. jeden Vorhalt ist daher verfehlt, wenn ihr der Bezug zu den Einzelheiten
  38. der Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regel
  39. zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR
  40. 2001, 264 Nr. 24 m. w. N.).
  41. Tolksdorf
  42. Miebach
  43. Becker
  44. Pfister
  45. Hubert