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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 414/00
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- 14. Dezember 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen versuchten Mordes
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2000
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 2000 werden verworfen.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
- die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
- hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu
- den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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- Die Jugendkammer hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 JGG verstoßen, daß sie nach dem Wiedereintreten in die Hauptverhandlung zur Ablehnung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlung
- gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist,
- entsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3
- Satz 1 JGG. Daß das Landgericht von der Möglichkeit eines Ausschlusses
- nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für sich
- allein noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Ausschließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des
- Jugendlichen im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen Lebensberei-
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- ches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieser
- Erörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwarten
- war, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesem
- Zeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.
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- Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b
- Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Darauf, daß Gebäudebestandteile nicht derart in Brand gesetzt worden sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weil
- die Jugendkammer von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht die
- 1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch Brandlegung
- ganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durch
- das 6. StrRG eingefügt, weil die zunehmende Verwendung feuerhemmender
- Baustoffe dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gasund Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für
- Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte
- entstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durch
- den Anschlag mit Brandflaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung der
- Geschädigten, sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten verbrannt, der Putz an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte Wohnbereich
- stark verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eine
- teilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der
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- Geschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen
- konnte (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB
- 49. Aufl. § 306 Rdn. 15).
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- Kutzer
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- Miebach
- von Lienen
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- Winkler
- Becker
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