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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 408/00
  5. vom
  6. 14. März 2001
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
  12. 14. März 2001, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  14. Kutzer,
  15. die Richter am Bundesgerichtshof
  16. Winkler,
  17. Pfister,
  18. von Lienen,
  19. Becker
  20. als beisitzende Richter,
  21. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  22. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  23. Rechtsanwalt
  24. als Verteidiger,
  25. Justizamtsinspektorin
  26. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  27. für Recht erkannt:
  28. -3-
  29. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juni 2000 dahin abgeändert, daß der
  30. Teilfreispruch des Angeklagten entfällt.
  31. Von Rechts wegen
  32. Gründe:
  33. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren
  34. Brandstiftung (§ 306 Nr. 2, § 26 StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei
  35. Jahren und drei Monaten verurteilt; von dem Vorwurf der versuchten Anstiftung
  36. zu einem Verbrechen der schweren Brandstiftung (§§ 30, 306 Nr. 2 StGB a.F.)
  37. hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft
  38. wendet sich allein gegen den Teilfreispruch und die sich aus ihm ergebende
  39. Kostenfolge. Sie ist der Auffassung, daß es eines Teilfreispruchs nicht bedürfe.
  40. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
  41. Nach den Feststellungen, die bereits in der ersten Entscheidung des
  42. Senats in dieser Sache (BGH NStZ 2000, 197) aufrechterhalten worden und
  43. zur bindenden Grundlage des neuen Urteils des Landgerichts geworden sind,
  44. hat der Angeklagte Anfang 1998 zwei Personen anzustiften versucht, sein in
  45. einem auch zu Wohnzwecken dienenden Haus gelegenes Ladenlokal in Brand
  46. zu setzen. Die Brandlegung scheiterte an der Verhaftung eines der Angesprochenen im Februar 1998. Danach beschloß der Angeklagte, sein Vorhaben
  47. durch einen anderen in die Tat umsetzen zu lassen. Er konnte eine unbekannt
  48. -4-
  49. gebliebene Person dafür gewinnen, die daraufhin am 14. April 1998 das Ladenlokal in Brand setzte.
  50. Das Landgericht hat auch in der zweiten Hauptverhandlung nicht klären
  51. können, ob die Anstiftungshandlung des Angeklagten zu der Brandlegung vom
  52. 14. April 1998 erst nach dem Inkrafttreten des 6. StrRG (1. April 1998) beendet
  53. war, und deshalb auf die Tat unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes zutreffend das - wegen des veränderten Tatbestands der besonders schweren
  54. Brandstiftung hier mildere - alte Recht angewandt. Es hat auch nicht die Gewißheit erlangen können, daß der Angeklagte - wofür es Anhaltspunkte gab
  55. (vgl. BGH NStZ 2000, 197) - an der Brandlegung als Mittäter beteiligt war, und
  56. ihn deshalb ebenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes als Anstifter verurteilt.
  57. Bei der Entscheidung über die Konkurrenz zwischen den beiden festgestellten Taten des Angeklagten ist das Landgericht in umgekehrter Anwendung
  58. des Zweifelssatzes von der Mittäterschaft des Angeklagten bei der Brandlegung ausgegangen und hat zutreffend Subsidiarität zwischen der bloß versuchten Anstiftung und einer anschließenden täterschaftlichen Brandlegung
  59. angenommen (vgl. BGH, Urt. vom 15. Mai 1992 - 3 StR 419/91 [insoweit in
  60. BGHSt 38, 291 nicht abgedruckt]; BGH, Beschl. vom 27. Februar 1998 - 3 ARs
  61. 14/97; BGH NStZ 2000, 197; offengelassen in BGHSt 44, 91 [= NJW 1998,
  62. 2684]).
  63. Bei dieser Lage kommt ein (Teil-)Freispruch aus Rechtsgründen nicht in
  64. Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die zugelassene Anklage
  65. die - in Wirklichkeit subsidiäre - versuchte Anstiftung als rechtlich selbständige
  66. Tat gewertet hatte. Der Angeklagte hat die strafbare versuchte Anstiftung begangen. Diese wird nur deswegen nicht in den Schuldspruch aufgenommen,
  67. -5-
  68. weil ihr Unrechtsgehalt von der Verurteilung wegen der nachfolgenden Tat mit
  69. erfaßt wird (vgl. BGHR StGB § 30 I 1 Konkurrenzen 2; BGH NJW 1992, 2903,
  70. 2905). Damit ist die Anklage erschöpft.
  71. Der Senat hat deshalb den Teilfreispruch aufgehoben. Damit entfällt der
  72. auf ihm beruhende Teil der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
  73. Kutzer
  74. Winkler
  75. von Lienen
  76. Pfister
  77. Becker