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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. 3 StR 352/01
  4. URTEIL
  5. vom
  6. 14. November 2001
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
  10. -2-
  11. Der
  12. 3. Strafsenat
  13. des
  14. Bundesgerichtshofs
  15. hat
  16. 14. November 2001, an der teilgenommen haben:
  17. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  18. Prof. Dr. Tolksdorf,
  19. Richterin am Bundesgerichtshof
  20. Dr. Rissing-van Saan,
  21. die Richter am Bundesgerichtshof
  22. Dr. Miebach,
  23. Winkler,
  24. Becker
  25. als beisitzende Richter,
  26. Bundesanwalt
  27. in der Verhandlung,
  28. Staatsanwältin
  29. bei der Verkündung
  30. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  31. Justizamtsinspektor
  32. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
  33. für Recht erkannt:
  34. in
  35. der
  36. Sitzung
  37. vom
  38. -3-
  39. 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. März 2001
  40. a) im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
  41. die Angeklagte wegen der Tat vom 25. Februar 2000 und wegen der letzten der nach dem 6. Januar 2000 durchgeführten
  42. sieben Einkaufsfahrten nach Venlo verurteilt worden ist,
  43. b) im übrigen im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte
  44. - wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an
  45. eine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit unerlaubtem
  46. Handeltreiben in zwei Fällen,
  47. - wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
  48. jeweils nicht geringer Menge und
  49. - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  50. 34 Fällen
  51. verurteilt ist und
  52. c) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  53. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  54. -4-
  55. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  56. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete
  57. Urteil wird verworfen.
  58. Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die der
  59. Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu
  60. tragen.
  61. Von Rechts wegen
  62. Gründe:
  63. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten
  64. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln durch Erwachsene an Jugendliche unter achtzehn Jahren in zwei
  65. Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  66. Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
  67. nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
  68. sowie die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und den Verfall eines
  69. Geldbetrags angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt, hiervon jedoch den Maßregelausspruch ausgenommen. Die mit der
  70. Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hat den aus der Urteils-
  71. -5-
  72. formel ersichtlichen Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
  73. I. Revision der Angeklagten:
  74. 1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, soweit die Angeklagte wegen der Tat vom 25. Februar 2000 und der
  75. letzten der nach dem 6. Januar 2000 durchgeführten sieben Einkaufsfahrten
  76. verurteilt worden war, und zu einer Änderung des Konkurrenzverhältnisses
  77. zwischen der Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen an den minderjährigen Schüler S.
  78. und zwei der in der Zeit vom 15. September bis zum
  79. 22. Oktober 2000 durchgeführten Einkaufsfahrten. Im übrigen hat sich zum
  80. Schuldspruch kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
  81. a) Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (gleichzeitige Aufbewahrung
  82. von zum Weiterverkauf bestimmten 112,3 Gramm Haschisch und einer griffbereiten, geladenen Gaspistole am 25. Februar 2000) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer nicht festgestellt hat, ob die Waffe
  83. den Ausschuß nach vorne durch den Lauf hatte. Der Senat kann daher nicht
  84. ausschließen, daß es sich trotz der mitgeteilten Typenbezeichnung noch um
  85. ein älteres Modell mit seitlichen oder obenliegenden Ausschußöffnungen
  86. handelte, das nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen einer
  87. Schußwaffe nicht erfüllen würde (vgl. Weber, BtMG § 30 a Rdn. 116
  88. m.w.Nachw.). Dies erfordert eine neue Prüfung durch den Tatrichter. Dieser
  89. wird zu bedenken haben, daß die im angefochtenen Urteil vorgenommene
  90. straferschwerende Berücksichtigung der "Gefährlichkeit der einsatzbereiten
  91. -6-
  92. Schußwaffe" (UA S. 18) gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt, da eine einsatzbereite Schußwaffe Tatbestandsmerkmal des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist.
  93. Im übrigen liegt es nahe, daß diese Tat in Tateinheit mit der letzten der
  94. sieben nach dem 6. Januar 2000 durchgeführten Einkaufsfahrten steht. Nach
  95. den Feststellungen fuhr die Angeklagte ab dem 6. Januar 2000 "weitere sieben
  96. Male im Abstand je einer Woche" nach Venlo und kaufte jeweils 100 Gramm
  97. Haschisch ein. Da demnach die siebte dieser Fahrten um den 17. Februar
  98. 2000 stattfand und eine Woche später am 25. Februar 2000 bei der vorgenannten Tat 112,3 Gramm Haschisch gefunden worden sind, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß von dieser Menge zwar 100 Gramm von einer
  99. achten Einkaufsfahrt um den 24. Februar 2000, die darüber hinausgehende
  100. Menge von etwa 12 Gramm aber noch aus der vorhergehenden siebten Einkaufsfahrt um den 17. Februar 2000 stammte. Damit hatte sich aber die Tat
  101. vom 25. Februar 2000 zum Teil auch auf diese Menge bezogen.
  102. b) Die beiden Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln an den minderjährigen Schüler
  103. S.
  104. bilden jeweils mit einem der auf UA S. 5 bis 6
  105. dargestellten 30 Fälle des unerlaubten Handeltreibens eine Bewertungseinheit.
  106. Nach den Feststellungen erfolgten die beiden Abgaben an den Schüler in der
  107. Zeit nach dem Einzug der Angeklagten in die Wohnung in der R. straße am
  108. 15. September 1999 und vor dessen Aussage am 22. Oktober 1999. Da die
  109. Angeklagte vom 5. April bis zum 30. Oktober 1999 wöchentliche Einkaufsfahrten nach Venlo zum Erwerb von je 100 g Haschisch unternommen hatte, die
  110. von der Strafkammer als 30 Fälle des unerlaubten Handeltreibens abgeurteilt
  111. worden sind, liegt es nahe, daß die in diesem Zeitraum an den Schüler
  112. S.
  113. abgegebenen Mengen von einmal 10 g und einmal 1 g Haschisch aus
  114. -7-
  115. derart erworbenen Einkaufsmengen stammen. Daher stehen zwei der auf UA
  116. S. 5 bis 6 abgeurteilten 30 Fälle in Tateinheit mit diesen Abgabedelikten. Tateinheit ist deswegen gegeben, weil diese beiden einheitlich erworbenen Einkaufsmengen zum Teil an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verkauft
  117. worden sind.
  118. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da die Strafzumessungsgründe des Urteils durchgreifende, die Angeklagte belastende Rechtsfehler
  119. aufweisen:
  120. a) In den beiden Fällen, bei denen die Angeklagte Haschisch von zehn
  121. bzw. einem Gramm an den 17-jährigen Schüler
  122. S.
  123. abgegeben hatte,
  124. hat die Strafkammer erschwerend berücksichtigt, "daß Haschisch nach den
  125. derzeitigen Erkenntnissen Einstiegsdroge ist und Jugendliche oftmals härteren
  126. Drogen zuführt" (UA S. 21). Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die besondere Schutzbedürftigkeit von Jugendlichen ist bereits Grund für die Aufstufung
  127. zu dem Verbrechenstatbestand der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
  128. b) Die Fälle der insgesamt 37 wöchentlichen Einkaufsfahrten nach Venlo
  129. hat die Strafkammer als unerlaubtes Handeltreiben nach § 29 BtMG abgeurteilt
  130. und wegen der gewerbsmäßigen Begehung den erhöhten Strafrahmen des
  131. § 29 Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt. Daß sie gleichwohl zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt hat, daß sich diese "über einen langen Zeitraum aus
  132. Drogengeschäften finanziert und aus den einzelnen Taten erhebliche Gewinne
  133. gezogen hat, die über das zum notwendigen Unterhalt Erforderliche hinausgegangen sind" (UA S. 22), verstößt wiederum gegen § 46 Abs. 3 StGB. Bereits
  134. -8-
  135. in dem Merkmal der Eigennützigkeit des Begriffs des Handeltreibens ist die
  136. Absicht eines Händlers, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln mit Hilfe
  137. eines Preisaufschlags Gewinn zu erzielen, enthalten. Daher ist es nicht zulässig, dieses Gewinnstreben bei der Strafzumessung erneut straferschwerend zu
  138. berücksichtigen (BGHR StGB § 46 III Handeltreiben 1). Da der Begriff der Gewerbsmäßigkeit zudem eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit von einiger Dauer und einigem Umfang voraussetzt, die zu einer fortlaufenden Einnahmequelle führt (st.Rspr., vgl. Nachw. bei Weber, BtMG § 29 Rdn. 939), wird
  139. die Bestreitung des Lebensbedarfs des Täters von diesem Qualifikationsmerkmal umfaßt, ohne daß es darauf ankäme, ob er lediglich seinen notwendigen
  140. Unterhalt abdeckt oder einen darüber hinausgehenden Gewinn erzielt. Im übrigen widerspricht die Angabe der Strafkammer, die Gewinne seien über die
  141. Deckung des Notwendigen hinausgegangen, ihren eigenen Feststellungen auf
  142. UA S. 10, wonach die Angeklagte "ausschließlich" zur Sicherstellung des Familienunterhalts gehandelt habe, sich während des Tatzeitraums in beengten
  143. wirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe und ihre Taten durch eine "finanzielle Notlage" veranlaßt gewesen seien.
  144. Zwar hat die Strafkammer in diesen Fällen jeweils nur die Mindeststrafe
  145. nach § 29 Abs. 3 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Es kann aber
  146. nicht ausgeschlossen werden, daß ohne diese unzulässige Erwägung ein besonders schwerer Fall verneint und der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG angewandt worden wäre.
  147. c) Die Revision der Angeklagten rügt zu Recht, daß die Strafkammer
  148. nicht erkennbar erörtert hat, welche Auswirkungen die Verhängung einer
  149. mehrjährigen zu verbüßenden Freiheitsstrafe auf das künftige Leben der Ange-
  150. -9-
  151. klagten hat und ob insoweit eine besondere Strafempfindlichkeit gegeben ist.
  152. Dies wäre angesichts der festgestellten Umstände, insbesondere daß die Angeklagte mit ihren beiden sechs und sieben Jahre alten Kindern getrennt von
  153. ihrem Ehemann gelebt hatte und für die Kinder allein sorgen mußte, veranlaßt
  154. gewesen. Der neue Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, die Auswirkungen einer Verurteilung auf ausländerrechtliche Folgen für die Angeklagte
  155. und ihre Kinder zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 30, 37).
  156. II. Revision der Staatsanwaltschaft:
  157. Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zeigt zur Strafzumessung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf,
  158. ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
  159. 1. Bei der Tat vom 25. Februar 2000 (bewaffnetes Handeltreiben mit
  160. Betäubungsmitteln nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wäre es zwar gerechtfertigt
  161. gewesen, das gewerbsmäßige Handeln bei diesem Qualifikationstatbestand,
  162. der gewerbsmäßiges Handeln nicht voraussetzt, straferschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Zschockelt, NStZ 1998, 238, 240 m.w.Nachw.). Andererseits war es nicht geboten, diesen Umstand ausdrücklich in den Urteilsgründen zu erörtern, da es sich nach Sachlage nicht um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt.
  163. 2. Dagegen wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, wenn die Strafkammer
  164. entsprechend der Beanstandung durch die Staatsanwaltschaft die Gewerbsmäßigkeit des Handelns auch bei den beiden Fällen der gewerbsmäßigen A b-
  165. - 10 -
  166. gabe an Minderjährige nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG erschwerend berücksichtigt hätte, da dieses Merkmal im Tatbestand der Qualifikationsnorm enthalten
  167. ist (§ 46 Abs. 3 StGB).
  168. III. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgenden
  169. Hinweisen:
  170. 1. Die Verständlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegenstand hat, leidet erheblich, wenn auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur
  171. Kennzeichnung der Taten verzichtet wird. Es empfiehlt sich dabei, die Ordnungsziffern für die einzelnen Fälle einheitlich und übereinstimmend bei Sachverhaltsdarstellung, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung zu verwenden (vgl. BGH, bei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14
  172. m.w.Nachw.; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl.
  173. S. 74 ff.). Zusätzlich erschwert wird die Verständlichkeit, wenn wie hier nicht
  174. nur auf Fallziffern verzichtet, sondern zudem bei Sachverhaltsdarstellung und
  175. übrigen Urteilsabschnitten eine unterschiedliche Reihenfolge gewählt wird.
  176. 2. Es ist zulässig und in der Regel auch empfehlenswert, bei der Strafzumessung für eine Vielzahl von Taten diejenigen Erwägungen, die für alle
  177. Fälle in gleicher Weise gelten, "vor die Klammer zu ziehen" und dann bei den
  178. einzelnen Taten nur noch die fallbezogenen besonderen Zumessungserwägungen anzustellen (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.
  179. Rdn. 791).
  180. Im Regelfall ist es auch zulässig, bei einer mehrfach erforderlichen Gesamtabwägung der Strafzumessungsgründe (gegebenenfalls mehrfach abgestufte Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung im engeren Sinne) auf die
  181. - 11 -
  182. einmal dargestellten Gründe in späteren Stufen zu verweisen und dann nur
  183. noch die in dieser Stufe erforderliche Abwägung zu treffen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine gesonderte Erörterung gebieten (BGHR
  184. StGB § 46 I Begründung 21).
  185. 3. Das Gesetz fordert in § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO lediglich die Angabe
  186. der bestimmenden Strafzumessungsgründe. Es empfiehlt sich daher, auf wenig
  187. ergiebige und in ihrer Bewertungsrichtung unklare Erwägungen zu verzichten
  188. und sich statt dessen auf die Prüfung zu konzentrieren, ob die bestimmenden
  189. Gründe vollständig erfaßt, durch eine ausreichende Tatsachengrundlage belegt und auf ihre Vereinbarkeit mit § 46 Abs. 3 StGB sowie auf die zutreffende
  190. Bewertungsrichtung überprüft sind.
  191. 4. Die für die Bildung der Gesamtstrafe erforderliche Gesamtschau der
  192. maßgeblichen Zumessungsgründe erfordert zwar grundsätzlich nicht ihre erneute ausdrückliche Abhandlung, meist wird eine Bezugnahme ausreichen.
  193. Dabei sind jedoch die für die Gesamtstrafenbildung besonders bedeutsamen
  194. Gesichtspunkte (z.B. zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang der
  195. Taten, Häufigkeit, Gesamtgewicht, Auswirkungen der Höhe der Gesamtstrafe
  196. u.ä.) hervorzuheben und zu bewerten (BGHR StGB § 54 I Bemessung 1).
  197. Tolksdorf
  198. Rissing-van Saan
  199. Winkler
  200. Miebach
  201. Becker