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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 326/11
  4. vom
  5. 29. November 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
  11. 29. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. April 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
  13. a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen
  14. Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist (Fall III. 1. der Urteilsgründe);
  15. b) im gesamten Strafausspruch und
  16. c) soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, an
  17. den Nebenkläger 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
  18. 21. März 2011 zu zahlen.
  19. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
  20. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  21. -3-
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat den Angeklagten des "versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" (richtig: versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) sowie der versuchten Körperverletzung und der Beleidigung, jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, schuldig gesprochen und gegen ihn eine
  25. Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verhängt. Weiter
  26. hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 25.000 € nebst Zinsen
  27. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
  28. 21. März 2011 zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den
  29. Adhäsionsantrag abgesehen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte
  30. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
  31. Sachrüge im Fall III. 1. der Urteilsgründe sowie bezüglich des gesamten Strafausspruchs und der Adhäsionsentscheidung Erfolg; im Übrigen ist es aus den
  32. Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
  33. des § 349 Abs. 2 StPO.
  34. 2
  35. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Fall III. 1. der Urteilsgründe beabsichtigten zahlreiche Polizeibeamte, am frühen Morgen des 28. August
  36. 2010 in Mönchengladbach auf einem Uferweg der Niers eine etwa acht- bis
  37. zehnköpfige Personengruppe zu kontrollieren, der mehrere Verwandte des damals 20 Jahre alten Angeklagten angehörten. Die Anwesenden kamen jedoch
  38. der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nach, beschimpften die Polizisten
  39. und machten sich über diese lustig. Der Zeuge S.
  40. verhielt sich besonders
  41. aggressiv. Er wurde daraufhin fixiert, wogegen er sich wehrte. Nach einem Gerangel brachten ihn schließlich mehrere Polizeibeamte, zu denen der zivil gekleidete Nebenkläger gehörte, zu Boden und hielten ihn fest. Dabei kniete der
  42. -4-
  43. Nebenkläger in gebückter Haltung seitlich auf dem Zeugen und fixierte dessen
  44. Kopf und Schultern. Der Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration 1,81
  45. Promille betrug, befand sich mit Freunden in einer in der Nähe gelegenen
  46. Wohnung. Er wurde auf das Geschehen aufmerksam und verließ mit dem Ruf
  47. "Mein Vater!" eilig das Haus. Er lief auf die Stelle zu, an welcher der Zeuge
  48. S.
  49. von mittlerweile vier Polizeibeamten fixiert wurde und rief immer wieder:
  50. "Lass meinen Bruder in Ruhe, lass meinen Bruder in Ruhe!". Der Versuch eines Polizeibeamten, den Angeklagten durch einen sog. Bodycheck zu Fall zu
  51. bringen, misslang. Nachdem der Angeklagte die Personengruppe erreicht hatte, versuchte er, mit dem Ruf "Das ist mein Bruder, das ist mein Bruder!" einen
  52. Polizeibeamten von dem Zeugen S.
  53. wegzuziehen. Er wurde jedoch von
  54. drei weiteren Polizisten gepackt und einige Meter weggebracht; dabei schlug er
  55. wild um sich. Einen kurzen Moment der Passivität der Polizeibeamten nutzte er,
  56. riss sich los, überbrückte mit wenigen Schritten die Distanz zu dem am Boden
  57. fixierten Zeugen S.
  58. und trat dem Nebenkläger in vollem Lauf und mit gro-
  59. ßer Wucht in das Gesicht. Der Nebenkläger versah sich zu diesem Zeitpunkt
  60. keines Angriffs durch den Angeklagten; er konzentrierte sich auf den Zeugen
  61. S.
  62. und vertraute darauf, dass seine Kollegen die übrigen vor Ort anwesen-
  63. den Personen in Schach und von ihm fernhalten würden. Er wurde durch den
  64. Tritt des Angeklagten schwer verletzt. Der Angeklagte wurde sodann u.a. durch
  65. den Einsatz eines Diensthundes überwältigt, festgenommen und zu einem Polizeiwagen verbracht. Hiergegen wehrte er sich, schlug um sich und rief: "Ich
  66. mach euch fertig, ihr Dreckschweine!".
  67. 3
  68. 1. Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei seinem
  69. Fußtritt in das Gesicht des Nebenklägers heimtückisch im Sinne des § 211
  70. Abs. 2 StGB gehandelt, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  71. -5-
  72. 4
  73. a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und
  74. Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das
  75. Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs
  76. nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren
  77. oder doch erheblichen Angriff rechnet. Das Opfer muss weiter gerade aufgrund
  78. seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben
  79. sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche
  80. Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist
  81. weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
  82. bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom
  83. 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692; vom 29. November 2007
  84. - 4 StR 425/07, NStZ 2008, 273, 274 jeweils mwN).
  85. 5
  86. b) Es erscheint mit Blick auf das vorausgegangene Geschehen bereits
  87. fraglich, ob die Feststellungen die Arglosigkeit des Nebenklägers zum Zeitpunkt
  88. der ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung - dem Fußtritt des Angeklagten in das Gesicht des Nebenklägers - hinreichend belegen.
  89. 6
  90. Auch wenn das Landgericht insoweit keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe zwanglos
  91. entnehmen, dass der Nebenkläger nach dem ersten tätlichen Angriff des Angeklagten auf die den Zeugen S.
  92. festhaltenden Polizeibeamten zunächst
  93. nicht arglos war, weil er einen nicht unerheblichen Angriff zumindest auch auf
  94. seine eigene Gesundheit konkret besorgte. Denn dem Angeklagten kam es für
  95. den Nebenkläger erkennbar darauf an, seinen zu Boden gebrachten Bruder, an
  96. dessen Fixierung der Nebenkläger mitwirkte, zu "befreien". Allerdings kann die
  97. Arglosigkeit auch bei einer unmittelbar vorausgegangenen Auseinandersetzung
  98. -6-
  99. wieder eintreten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  100. ist Voraussetzung hierfür indessen, dass das Opfer den Streit für beigelegt hält
  101. und sich deshalb keines tätlichen Angriffs mehr versieht. Danach kann die Beendigung einer Auseinandersetzung, bei der das Opfer zunächst mit einem Angriff rechnete, vor allem dann angenommen werden, wenn der Täter sich so
  102. verhält, dass daraus auf ein Ende der Feindseligkeiten geschlossen werden
  103. kann, und das Opfer daraufhin eine Haltung einnimmt, aus der sich ergibt, dass
  104. es keinen weiteren Angriff befürchtet (BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 - 4 StR
  105. 150/96, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21 mwN).
  106. 7
  107. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte verhielt
  108. sich keineswegs in einer Weise, aus der sich für den Nebenkläger ergab, dass
  109. er seine aggressiven, auf die Befreiung seines Bruders zielenden Handlungen
  110. einstellen wollte. Er wehrte sich vielmehr gegen seine eigene Festnahme, indem er wild um sich schlug, und nutzte zeitnah die erste sich bietende Gelegenheit, um sich zu befreien und seine Absicht weiter zu verfolgen. Der Nebenkläger ging auch nicht deshalb davon aus, dass ihm von dem Angeklagten keine Gefahr mehr drohte, weil er diesen nun als friedfertig einschätzte, sondern
  111. weil er darauf vertraute, seine Kollegen hätten den Angeklagten und die Situation insgesamt im Griff. Dies könnte - obwohl es bei der Beurteilung seines Erwartungshorizonts entscheidend auf die subjektive Vorstellung des Angegriffenen ankommt - mit Blick auf die hier gegebene Gesamtsituation gegen die Arglosigkeit des Nebenklägers sprechen.
  112. 8
  113. c) Der Senat kann jedoch offen lassen, ob die bisherige Rechtsprechung
  114. dahin fortzuführen ist, dass gegebenenfalls auch in einem solchen Fall die Arglosigkeit des Opfers zu bejahen ist. Denn jedenfalls beruht die Feststellung, der
  115. -7-
  116. Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Nebenklägers erkannt und zur
  117. Tatbegehung ausgenutzt, nicht auf einer sie tragenden Beweiswürdigung.
  118. 9
  119. aa) Für das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
  120. ist es erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur an sich wahrgenommen, sondern in dem Sinne in
  121. ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden
  122. ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen
  123. Menschen zu überraschen (BGH, Urteil vom 13. August 1997 - 3 StR 189/97,
  124. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Wenn auch nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran hindert, die Bedeutung
  125. der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so
  126. kann doch insbesondere die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters
  127. ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte
  128. (BGH, Urteile vom 13. August 1997 - 3 StR 189/97, BGHR StGB § 211 Abs. 2
  129. Heimtücke 26; vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692).
  130. Dasselbe gilt für eine - zumal erhebliche - Alkoholisierung des Täters. Deshalb
  131. bedarf es in solchen Fällen in aller Regel der Darlegung der Beweisanzeichen,
  132. aus denen der Tatrichter folgert, dass der Täter trotz seiner Alkoholisierung und
  133. Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewusstsein aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 2000 - 3 StR 392/99,
  134. NStZ-RR 2000, 166, 167).
  135. 10
  136. bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an eine umfassende
  137. Beweiswürdigung genügen die Urteilsgründe nicht. Nach den Feststellungen
  138. war die Tatsituation wesentlich durch eine insgesamt "angeheizte" Stimmung
  139. geprägt. Der Angeklagte, der seinen Bruder bedroht wähnte und diesem bei-
  140. -8-
  141. stehen wollte, befand sich ersichtlich in einem Zustand großer emotionaler Erregung. Er war zudem bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille
  142. nicht unerheblich alkoholisiert. Die konkrete Tat entwickelte sich spontan aus
  143. einem dynamischen Geschehen. Diese Beweisanzeichen hätte das Landgericht erörtern müssen. Die Strafkammer hat jedoch jede Beweiswürdigung zum
  144. Ausnutzungsbewusstsein unterlassen und nur ihre auf den Angaben des Nebenklägers und weiterer Zeugen beruhende Überzeugung davon begründet,
  145. dass sich der Nebenkläger zum Zeitpunkt des gegen ihn gerichteten Trittes
  146. keines Angriffs versah. Dies gilt auch mit Blick auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Dort hat das Landgericht ebenfalls nicht zum
  147. Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten Stellung genommen, sondern lediglich dargelegt, ein längeres Überlegen oder ein planvolles Vorgehen werde für
  148. die Heimtücke nicht vorausgesetzt. Es genüge, wenn der Täter, einer raschen
  149. Eingebung folgend, die für ihn günstige Situation erfasse und sich zunutze mache; genau das habe der Angeklagte hier getan. Die erforderlichen Erwägungen sind darüber hinaus nicht den Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz oder zur wesentlich eingeschränkten Schuldfähigkeit des
  150. Angeklagten zu entnehmen. Gründe, welche die unterlassenen Erörterungen
  151. ausnahmsweise entbehrlich machen, liegen nicht vor.
  152. 11
  153. 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs
  154. im Fall III. 1. der Urteilsgründe. Damit kommt die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten in Wegfall, so dass auch
  155. die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben kann. Die Schuldsprüche in
  156. den Fällen III. 2. und 3. der Urteilsgründe werden durch den dargelegten
  157. Rechtsfehler nicht berührt; insoweit hat das Urteil deshalb Bestand. Der Senat
  158. hebt gleichwohl auch in diesen Fällen die Einzelstrafen auf. Zum einen ist nicht
  159. auszuschließen, dass sie von der Einsatzstrafe beeinflusst waren; zum anderen
  160. -9-
  161. soll dem neuen Tatgericht, das u.a. über die Anwendbarkeit von Jugend- oder
  162. Erwachsenenstrafrecht zu befinden haben wird, ermöglicht werden, über den
  163. Strafausspruch eine insgesamt in sich stimmige Entscheidung zu treffen.
  164. 12
  165. Daneben entfällt die Grundlage der Adhäsionsentscheidung. Der Senat
  166. sieht mit Blick darauf, dass die Strafkammer die Höhe des Schmerzensgeldes,
  167. auf die sie erkannt hat, in lediglich einem Satz ausschließlich mit einem pauschalen Hinweis auf die vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen begründet
  168. hat, Anlass für folgenden Hinweis:
  169. 13
  170. Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene
  171. Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (BGH, Urteil vom 27. September 1995 - 3 StR 338/95, BGHR StPO
  172. § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; Urteil vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96,
  173. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5 jeweils mwN).
  174. - 10 -
  175. 14
  176. 3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
  177. StPO Gebrauch.
  178. Becker
  179. Pfister
  180. Hubert
  181. von Lienen
  182. Schäfer