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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 291/00
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- 16. August 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. März 2000 wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß im Fall II. A der Urteilsgründe der
- Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs
- von Schutzbefohlenen entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
- Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
- neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen
- ohne Erfolg.
- Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muß im Fall
- II. A der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil nicht ausgeschlossen werden
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- kann, daß insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht
- nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede
- Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (ständige Rechtsprechung, vgl.
- BGH NStZ 1990, 80, 81).
- Der Strafausspruch bleibt davon unberührt (vgl. BGHR StGB § 46 II
- Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.).
- Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Rissing-van Saan
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- Miebach
- Pfister
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- Winkler
- von Lienen
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