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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 276/05
  4. vom
  5. 13. September 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Verden vom 12. April 2005 wird verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
  17. 2 StPO.
  18. 1. Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch
  19. und den Strafausspruch gerichtet ist, aus den Gründen der Antragsschrift des
  20. Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2005.
  21. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hat ebenfalls Bestand, weil
  22. es rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB
  23. verneint hat.
  24. Das Landgericht hat - in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen
  25. Sachverständigen - der Maßregel keine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg beigemessen. Dies hat es damit begründet, dass bei dem Angeklagten nach den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen - gegenwärtig
  26. -3-
  27. keinerlei Motivation für eine Alkoholentziehungstherapie vorhanden sei. Der
  28. Angeklagte habe während seiner gesamten - bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils rund neun Monate dauernden - einstweiligen Unterbringung
  29. stets deutlich gemacht, dass er an einer Alkoholtherapie nicht interessiert sei;
  30. er habe die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkannt und die Auffassung
  31. vertreten, dass nicht er sich ändern müsse, sondern dass andere etwas für ihn
  32. tun müssten. Deshalb bestehe auch keine Aussicht, dass bei ihm eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden
  33. könne.
  34. Diese vom Landgericht getroffene negative Prognoseentscheidung, bei
  35. der es einen vom Revisionsgericht zu beachtenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum hatte (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589; BGHR StGB § 56 Abs. 1
  36. Sozialprognose 9 m. w. N.), bedurfte - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - angesichts der sonstigen Urteilsfeststellungen keiner weitergehenden Begründung. Danach sind bei dem Angeklagten allein seit seiner letzten Haftentlassung am 12. August 2003, nach der er sofort wieder damit begonnen hatte, erhebliche Mengen Alkohol zu konsumieren, auf Betreiben seines Betreuers sechs erfolglose Entgiftungen durchgeführt worden. Die dem
  37. angefochtenen Urteil zugrunde liegende Tat hat er am Abend des Entlassungstages aus einer Entgiftungsbehandlung im Landeskrankenhaus Bad Rehburg
  38. begangen, nachdem er über den Tag verteilt erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte.
  39. -4-
  40. Der Senat ist auch insoweit nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu
  41. entscheiden. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich
  42. der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO
  43. (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142).
  44. Winkler
  45. Miebach
  46. Becker
  47. von Lienen
  48. Hubert