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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 245/00
  4. vom
  5. 19. Juli 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000
  12. einstimmig beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1999 wird verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Gründe:
  17. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
  18. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
  19. StPO). Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:
  20. Entgegen der Auffassung des Revisionsführers ergeben die Urteilsfeststellungen nicht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz
  21. des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in der Form einer unzulässigen Tatprovokation.
  22. a) Nach der Rechtsprechung setzt ein solcher Verstoß unter anderem
  23. voraus, daß eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch
  24. eine Vertrauensperson der Polizei zu einer Straftat verleitet wird (BGH NJW
  25. 2000, 1123 f.). Die Urteilsgründe belegen jedoch weder, daß der Angeklagte
  26. unverdächtig noch daß er zunächst nicht tatgeneigt gewesen war, als er von
  27. dem V-Mann "B.
  28. " um Vermittlung eines Drogendealers gebeten worden
  29. war. Dafür genügt der auf UA S. 11 mitgeteilte Umstand, daß der Angeklagte
  30. -3-
  31. zunächst angegeben hatte, nichts mit Drogen zu tun zu haben, und von
  32. "B.
  33. " mehrfach und dringlich um die Vermittlung gebeten worden war, für
  34. sich allein noch nicht. Denn ein solches Verhalten kann auch eine in den
  35. Rauschgifthandel verstrickte Person an den Tag legen, wenn sie von einem ihr
  36. bis dahin unbekannten Mann auf ein Rauschgiftgeschäft angesprochen wird,
  37. um zunächst auszuloten, ob sie nicht einem V-Mann der Polizei gegenübersteht.
  38. Dazu, ob der Angeklagte bei Kontaktaufnahme tatsächlich unverdächtig
  39. und nicht tatgeneigt war, ergeben die Urteilsfeststellungen nichts. Aus § 267
  40. StPO ergibt sich auch keine materiellrechtliche Verpflichtung des Tatrichters,
  41. die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften in den Urteilsgründen zu dokumentieren. Eine solche Begründungspflicht ist auch nicht dem Urteil des
  42. 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1999 zu entnehmen.
  43. Dort wird es lediglich dann für geboten erachtet, in die Urteilsgründe ausdrückliche Feststellungen aufzunehmen, wenn ein Fall unzulässiger Tatprovokation
  44. gegeben ist (BGH NJW 2000, 1123, 1127). Ferner hat der 1. Senat in dieser
  45. Entscheidung die Empfehlung ausgesprochen, daß die Staatsanwaltschaft dafür Sorge trägt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatverdachts bereits zeitnah in den Ermittlungsakten dokumentiert werden (aaO). Da diese
  46. Entscheidung vom 18. November 1999 zeitlich nach Erlaß des angefochtenen
  47. Urteils des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1999 ergangen ist,
  48. konnten die darin ausgesprochenen Anforderungen und Empfehlungen der
  49. Strafkammer ohnehin noch nicht bekannt sein.
  50. b) Der Senat neigt zu der auch vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2000 vertretenen Auffassung, daß ein Beschwerdefüh-
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  52. rer einen solchen Verfahrensverstoß mit Hilfe einer Verfahrensrüge geltend
  53. machen muß, sofern sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Konventionsverstoßes nicht schon aus den Urteilsfeststellungen ergeben. Der
  54. 1. Strafsenat konnte in seinem Urteil vom 19. November 1999 diese Frage offen lassen, da dort das Verfahrensgeschehen den Urteilsfeststellungen zu entnehmen und im übrigen auch von der Revision vorgetragen war (aaO S. 1123).
  55. Diese Auffassung würde zudem auch der Rechtsprechung zu den vergleichbaren Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 MRK
  56. entsprechen, die ebenfalls mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen ist,
  57. sofern sich der Konventionsverstoß nicht bereits aus dem Urteil selbst ergibt
  58. (BGHR MRK Art. 6 I S. 1 Verfahrensverzögerung 7; dagegen Prüfung von Amts
  59. wegen dann, wenn die Verzögerung erst bei der Vorlage an das Revisionsgericht auftritt, vgl. BGH Wistra 2000).
  60. Eine solche, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist jedoch der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hätte der Beschwerdeführer dazu den Akteninhalt mitteilen müssen, der Anhaltspunkte für
  61. das Bestehen eines Anfangsverdachts und einer Tatgeneigtheit des Angeklagten enthält, um dem Revisionsgericht eine ausreichende Prüfung zu ermöglichen. Da sich jedoch aus dem Protokoll über die Vernehmung der Vertrauensperson "B.
  62. " vom 19. Dezember 1998 ergibt, daß der Angeklagte
  63. bereits bei der Anbahnung der Vermittlungsgespräche Kontakte zu Personen
  64. aus der Drogenszene hatte und nach eigenen Angaben eine Drogenlieferung
  65. aus den Niederlanden erhalten hatte, hätte sich auch bei einer Prüfung des
  66. Verfahrensgeschehens von Amts wegen keine unzulässige Tatprovokation ergeben, so daß letztlich nicht entschieden werden muß, ob eine solche Prüfung
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  68. nur auf der Grundlage einer zulässigen Verfahrensrüge geboten gewesen wäre.
  69. Rissing-van Saan
  70. Miebach
  71. Pfister
  72. Winkler
  73. Becker