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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 214/05
  4. vom
  5. 20. September 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. September 2005
  11. gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird als unzulässig
  13. verworfen.
  14. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren
  15. entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch
  16. dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
  17. 48. Aufl. § 473 Rdn. 10).
  18. Gründe:
  19. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. August
  20. 2005 ausgeführt:
  21. "Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit
  22. dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder
  23. dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht
  24. zum Anschluss der Nebenklage berechtigt. Sie kann die Sachrüge daher nur
  25. auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes stützen, auf das sich seine Anschlussbefugnis stützt. Deswegen hat der
  26. Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich anzugeben (vgl. BGHR Zulässigkeit 3 und 5; BGH
  27. -3-
  28. NStZ-RR 2002, 104). Hieran fehlt es vorliegend. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. BGHSt 13, 143, 145;
  29. BGH NStZ 1989, 221; DAR 1992, 256)."
  30. Dem schließt sich der Senat an.
  31. Winkler
  32. Miebach
  33. Becker
  34. von Lienen
  35. Hubert