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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 206/15
  4. vom
  5. 21. Juli 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vorteilsannahme
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 einstimmig
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Oldenburg vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  15. Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
  18. der Senat:
  19. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es
  20. festgestellt habe, dass die Ehefrau des Angeklagten am 15. Juni 2004
  21. eine schriftliche Honorarvereinbarung mit der L.
  22. mbH & Co. KG (im Folgenden: L.
  23. GmbH
  24. & Co. KG) getroffen habe, obwohl es diese Urkunde weder verlesen,
  25. noch deren Inhalt durch Vortrag des Vorsitzenden eingeführt, noch die
  26. Urkunde vorgehalten habe und diese auch nicht Gegenstand des
  27. Selbstleseverfahrens gewesen sei, ist unbegründet. Für diese Feststellung bedurfte es einer Einführung des überschaubaren Inhalts der Urkunde nicht; die festgestellten Umstände der Honorarvereinbarung
  28. konnte vielmehr auch ohne Rückgriff auf die Urkunde der vernommene
  29. Zeuge E.
  30. bekunden, der auf Seiten der L.
  31. GmbH & Co. KG
  32. agierte. Den Nachweis dafür, dass dies nicht geschehen ist, kann die
  33. Revision ohne die - verbotene - Rekonstruktion der Hauptverhandlung
  34. nicht führen (vgl. dazu KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 79 mwN). Ein
  35. Verfahrensverstoß ist damit jedenfalls nicht belegt.
  36. Becker
  37. Pfister
  38. Mayer
  39. Hubert
  40. Gericke