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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 149/14
  4. vom
  5. 15. Mai 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
  11. zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung
  12. -2-
  13. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 4
  14. StPO einstimmig beschlossen:
  15. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
  16. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  17. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten D.
  21. wegen versuchter beson-
  22. ders schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und
  23. sechs Monaten und den Angeklagten F.
  24. wegen Beihilfe zu dieser Tat un-
  25. ter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die
  26. Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen sie in allgemeiner Form die
  27. Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
  28. 2
  29. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchten die Angeklagten
  30. den Geschädigten S.
  31. am Abend des Tattages in seiner Wohnung auf. Die
  32. Initiative dazu ging von dem Angeklagten D.
  33. aus, der den Geschädigten
  34. -3-
  35. zuvor vergeblich aufgefordert hatte, ein Treffen zwischen ihm, dem Angeklagten, und dem Stiefvater des Geschädigten zu arrangieren, in dem der Angeklagte wegen einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung eine Entschuldigung einfordern wollte. Unmittelbar nach Betreten der Wohnung forderte
  36. der Angeklagte D.
  37. die Zahlung von 500 €, hilfsweise die Herausgabe des
  38. Kfz-Briefs für den Pkw des Geschädigten, weil dieser seinen Schwiegervater
  39. noch nicht zu einem Treffen habe bewegen können. Nachdem der Geschädigte
  40. erklärt hatte, der Kfz-Brief befinde sich bei seinen Eltern und Bargeld habe er
  41. nicht im Haus, nahm der Angeklagte F.
  42. ein Messer mit einer Klingenlänge
  43. von 20 cm aus seiner Jacke und legte es vor dem Angeklagten D.
  44. , der dem
  45. Geschädigten gegenüber saß, auf den Küchentisch. Der Angeklagte D.
  46. ergriff das Messer und strich dem Geschädigten damit über den Oberschenkel,
  47. wobei er auf die Schärfe der Klinge hinwies, um seiner Forderung Nachdruck
  48. zu verleihen. Nach 20-30 Minuten verließen die Angeklagten die Wohnung.
  49. Dabei forderte der Angeklagte D.
  50. Summe zu einer Tankstelle in B.
  51. , der Geschädigte solle die verlangte
  52. bringen, und nahm als Druckmittel
  53. einen Schlüssel zu dessen Pkw an sich, der an der Garderobe hing.
  54. 3
  55. Im weiteren Verlauf des Abends wollte der Angeklagte D.
  56. den Ge-
  57. schädigten erneut "auf die Sache ansprechen" und ihn zu diesem Zweck vor
  58. Arbeitsbeginn - der Geschädigte hatte eine Nachtschicht zu absolvieren - abpassen. Die Angeklagten ließen sich zu diesem Zweck von einem Bekannten
  59. zum Parkplatz des Arbeitgebers des Geschädigten bringen. Als der Pkw des
  60. Geschädigten vorfuhr, begab sich der Angeklagte D.
  61. dorthin. Aus dem
  62. Wagen stieg indes lediglich eine Arbeitskollegin des Geschädigten, der er den
  63. Wagen geliehen hatte, weil er selbst sich - aufgrund des vorangegangenen Geschehens eingeschüchtert - außer Stande sah, an diesem Abend zur Arbeit zu
  64. -4-
  65. gehen. Als der Angeklagte D.
  66. das bemerkte, kehrte er zum Wagen seines
  67. Bekannten zurück und fuhr mit diesem und dem Angeklagten F.
  68. 4
  69. davon.
  70. 2. Die Verurteilungen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe dazu können aufgrund dieser Feststellungen keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat es in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Angeklagten vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten sind. Insbesondere hat sie keine Feststellungen zum
  71. Vorstellungsbild der Angeklagten nach der letzten von ihnen vorgenommenen
  72. Ausführungshandlung getroffen. Insoweit gilt:
  73. 5
  74. Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1
  75. StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es
  76. einvernehmlich unterlassen, weiterzuhandeln (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom
  77. 4. April 1989 - 4 StR 125/89, BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2; vom
  78. 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4; Urteil
  79. vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Ob darin
  80. ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt entscheidend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) ab: Gehen sie zu
  81. diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer
  82. Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch
  83. bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten. Anders liegt es aber dann, wenn der
  84. Versuch fehlgeschlagen ist, weil aus Sicht der Täter nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen na-
  85. -5-
  86. he liegenden Mitteln die Tat nicht mehr vollendet werden kann (vgl. zuletzt
  87. BGH, Urteil vom 19. März 2013 aaO). Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter
  88. im maßgeblichen Zeitpunkt, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines
  89. Rücktritts von Bedeutung ist (BGH aaO mwN), den Urteilsfeststellungen nicht
  90. entnehmen, so hält das Urteil demgemäß sachlich-rechtlicher Prüfung nicht
  91. stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen
  92. Rücktritts nicht ermöglicht (BGH aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
  93. 13. November 2012 - 3 StR 411/12, juris; vom 29. September 2011 - 3 StR
  94. 298/11, NStZ 2012, 263).
  95. 6
  96. So verhält es sich hier: Die Strafkammer hat weder Feststellungen zum
  97. weiteren Geschehen nach der Abfahrt der Angeklagten vom Parkplatz des Arbeitgebers des Geschädigten noch dazu getroffen, welche Vorstellung sich die
  98. Angeklagten im Zeitpunkt ihres Aufbruches hinsichtlich der Möglichkeit der Tatvollendung machten. Auch in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung hat sie sich nicht mit der Frage des Rücktritts auseinandergesetzt, so
  99. dass auch aus dem Urteil in seiner Gesamtheit nicht auf den Rücktrittshorizont
  100. der Angeklagten geschlossen werden kann. Darlegungen zum Rücktrittshorizont waren hier insbesondere auch deshalb geboten, weil es sich um ein mehraktiges Geschehen handelte und von den Angeklagten möglicherweise weitere
  101. Ausführungshandlungen vorgenommen werden sollten.
  102. -6-
  103. 7
  104. Der Senat hat auch die von dem Fehler nicht betroffenen Feststellungen
  105. zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, um dem neuen Tatgericht insgesamt
  106. widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
  107. Becker
  108. Pfister
  109. Mayer
  110. Hubert
  111. Gericke