|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 123/05
- vom
- 2. Juni 2005
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
- -2-
-
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) aa) und 2. auf dessen
- Antrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
- StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2004 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
- II. 22. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist;
- im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
- und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
- b) das vorgenannte Urteil
- aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge in 27 Fällen schuldig ist und der Teilfreispruch entfällt,
- bb) aufgehoben, soweit die "Nebenfolgen aus dem einbezogenen Urteil" aufrechterhalten wurden; diese Aufrechterhaltung entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
- Rechtsmittels zu tragen.
-
- -3-
-
- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen schuldig gesprochen und ihn
- unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen
- gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel
- ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349
- Abs. 2 StPO.
- 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
- im Fall II. 22. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
- In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die
- Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
- Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die
- Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 122 Einzelstrafen (darunter 20 Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten sowie
- 29 Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten)
- aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Tatserie auf den
- Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1
- StPO) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
-
- -4-
-
- 2. Der Teilfreispruch hatte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
- Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu entfallen.
- 3. Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst ausgesprochenen Einziehungsanordnung bedurfte es im
- angefochtenen Urteil nicht. Diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum an
- den betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils nach § 74 e StGB auf den Staat übergegangen war (BGHR StGB § 55
- Abs. 2 Aufrechterhalten 8).
- 4. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.
-
- Tolksdorf
-
- Miebach
- Becker
-
- Winkler
- Hubert
-
|