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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 112/12
- vom
- 11. April 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2012 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hannover vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
- Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Schäfer
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- von Lienen
- Mayer
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- Hubert
- Menges
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