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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 63/04
- vom
- 31. März 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Trier vom 25. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet
- verworfen, daß in zwei Fällen (II. 1. und 2.) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
- Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
- Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
- Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
- Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der
- er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO.
- Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von
- Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe kann wegen des
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- Eintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
- Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie
- die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter
- den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf
- den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die Jugendkammer hat die
- Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Der abgeurteilte sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen ist nicht straferschwerend berücksichtigt worden.
- Rissing-van Saan
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- Kuckein
- RiBGH Rothfuß ist
- wegen Urlaubs an der
- Unterschrift gehindert.
- Rissing-van Saan
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- Otten
- Roggenbuck
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