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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 63/04
  4. vom
  5. 31. März 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Trier vom 25. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet
  14. verworfen, daß in zwei Fällen (II. 1. und 2.) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
  15. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  16. Auslagen zu tragen.
  17. Gründe:
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
  19. Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
  20. Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
  21. Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der
  22. er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
  23. StPO.
  24. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von
  25. Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe kann wegen des
  26. -3-
  27. Eintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
  28. Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie
  29. die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter
  30. den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf
  31. den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die Jugendkammer hat die
  32. Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Der abgeurteilte sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen ist nicht straferschwerend berücksichtigt worden.
  33. Rissing-van Saan
  34. Kuckein
  35. RiBGH Rothfuß ist
  36. wegen Urlaubs an der
  37. Unterschrift gehindert.
  38. Rissing-van Saan
  39. Otten
  40. Roggenbuck