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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 37/04
- vom
- 9. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Oktober 2003 aufgehoben, soweit ein
- Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin als dem Grund
- nach gerechtfertigt festgestellt wurde. Von einer Entscheidung
- über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
- die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren
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- entstandenen
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- gerichtlichen
-
- Auslagen
-
- werden
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- der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubs, Vergewaltigung
- und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
- Monaten verurteilt. Es hat des weiteren festgestellt, daß der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin wegen der erlittenen Vergewaltigung dem Grunde
- nach gerechtfertigt ist. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat
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- lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- Der Senat schließt sich hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
- "Keinen Bestand kann das Urteil jedoch haben, soweit der Angeklagte
- dem Grunde nach zu Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin
- verurteilt wurde. Der Adhäsionsantrag wurde außerhalb der Hauptverhandlung
- gestellt (Bd. I Bl. 111 d.A.) jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen
- § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt. Damit fehlt es, was von Amts wegen
- zu prüfen ist, an einem wirksamen Adhäsionsantrag (KK-Engelhardt StPO
- 5. Aufl. § 404 Rdn. 8; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 21; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers ZPO 62. Aufl. § 253 Rdn. 7, 8). Auch eine
- Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung
- ist nicht eingetreten, weil diese erst nach Beginn des Schlußvortrags der
- Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte
- (Bd. I Bl. 143, 144 d.A.). Die Gegenansicht, die für den Eintritt der Rechtshängigkeit die bloße Antragstellung bei Gericht genügen läßt (Meyer-Goßner StPO
- 47. Aufl. § 404 Rdn. 6; LR-Hilger StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 7 jeweils m.w.N.)
- berücksichtigt nicht hinreichend, daß § 404 Abs. 2 StPO der Antragstellung
- dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im Zivilprozeß zuerkennt und
- nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO im Fall der Antragstellung außerhalb der mündlichen Verhandlung - ebenso wie nach § 253 ZPO - die Zustellung an den Beschuldigten zwingend erforderlich ist.
- Unbeschadet dessen wäre auch bei Annahme des Eintritts von Rechtshängigkeit die Zustellung an den Beschuldigten eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Adhäsionsantrages, was sich aus der entsprechend § 253 ZPO aus-
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- gestalteten zwingenden Regelung des § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO ergibt. Als
- solche ist sie von Amts wegen zu prüfen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb
- die Rechtzeitigkeit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHR StPO § 404 Abs.
- 1 Antragstellung 3), die Zustellung nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch nicht.
- "
- Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über
- den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 2003, 321,
- 322).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1,
- § 472 a Abs. 2 StPO.
- Bode
-
- Detter
- Rothfuß
-
- Otten
- Ri'inBGH
-
- Roggenbuck
-
- ist
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- durch
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- Urlaub an der Unterschrift gehindert.
- Bode
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