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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 37/04
  4. vom
  5. 9. Juli 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Oktober 2003 aufgehoben, soweit ein
  13. Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin als dem Grund
  14. nach gerechtfertigt festgestellt wurde. Von einer Entscheidung
  15. über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
  16. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
  18. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
  19. notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren
  20. entstandenen
  21. gerichtlichen
  22. Auslagen
  23. werden
  24. der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
  25. Gründe:
  26. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubs, Vergewaltigung
  27. und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
  28. Monaten verurteilt. Es hat des weiteren festgestellt, daß der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin wegen der erlittenen Vergewaltigung dem Grunde
  29. nach gerechtfertigt ist. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat
  30. -3-
  31. lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  32. Der Senat schließt sich hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
  33. "Keinen Bestand kann das Urteil jedoch haben, soweit der Angeklagte
  34. dem Grunde nach zu Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin
  35. verurteilt wurde. Der Adhäsionsantrag wurde außerhalb der Hauptverhandlung
  36. gestellt (Bd. I Bl. 111 d.A.) jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen
  37. § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt. Damit fehlt es, was von Amts wegen
  38. zu prüfen ist, an einem wirksamen Adhäsionsantrag (KK-Engelhardt StPO
  39. 5. Aufl. § 404 Rdn. 8; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 21; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers ZPO 62. Aufl. § 253 Rdn. 7, 8). Auch eine
  40. Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung
  41. ist nicht eingetreten, weil diese erst nach Beginn des Schlußvortrags der
  42. Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte
  43. (Bd. I Bl. 143, 144 d.A.). Die Gegenansicht, die für den Eintritt der Rechtshängigkeit die bloße Antragstellung bei Gericht genügen läßt (Meyer-Goßner StPO
  44. 47. Aufl. § 404 Rdn. 6; LR-Hilger StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 7 jeweils m.w.N.)
  45. berücksichtigt nicht hinreichend, daß § 404 Abs. 2 StPO der Antragstellung
  46. dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im Zivilprozeß zuerkennt und
  47. nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO im Fall der Antragstellung außerhalb der mündlichen Verhandlung - ebenso wie nach § 253 ZPO - die Zustellung an den Beschuldigten zwingend erforderlich ist.
  48. Unbeschadet dessen wäre auch bei Annahme des Eintritts von Rechtshängigkeit die Zustellung an den Beschuldigten eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Adhäsionsantrages, was sich aus der entsprechend § 253 ZPO aus-
  49. -4-
  50. gestalteten zwingenden Regelung des § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO ergibt. Als
  51. solche ist sie von Amts wegen zu prüfen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb
  52. die Rechtzeitigkeit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHR StPO § 404 Abs.
  53. 1 Antragstellung 3), die Zustellung nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch nicht.
  54. "
  55. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über
  56. den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 2003, 321,
  57. 322).
  58. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1,
  59. § 472 a Abs. 2 StPO.
  60. Bode
  61. Detter
  62. Rothfuß
  63. Otten
  64. Ri'inBGH
  65. Roggenbuck
  66. ist
  67. durch
  68. Urlaub an der Unterschrift gehindert.
  69. Bode