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30 lines
752 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 34/09
  4. vom
  5. 29. April 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 beschlossen:
  11. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
  12. 27. März 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen
  16. übergangen. Das gilt, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss bemerkt,
  17. auch für den Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009.
  18. Rissing-van Saan
  19. Rothfuß
  20. Cierniak
  21. Appl
  22. Schmitt