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746 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 16/16
  4. vom
  5. 19. Mai 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten schweren Raubes u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen;
  14. jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
  15. versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
  16. Körperverletzung schuldig ist.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Fischer
  19. Appl
  20. Eschelbach
  21. ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR16.16.0
  22. Krehl
  23. Bartel