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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 600/07
- vom
- 5. März 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Geldfälschung
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 16. August 2007 wird mit der Maßgabe, dass die in
- Bulgarien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1
- Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
- Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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- Fischer
- Schmitt
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