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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 589/10
- vom
- 30. März 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls u.a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß §§ 44, 46
- Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November
- 2010 aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
- 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als
- unzulässig verworfen.
- 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 im Schuldspruch
- dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des Computerbetrugs in vier Fällen und des versuchten
- Computerbetrugs schuldig ist.
- Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen,
- davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses, und
- wegen Computerbetruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
- verurteilt. Hiergegen richtet sich seine vom Verteidiger form- und fristgerecht
- eingelegte und begründete Revision.
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- Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung
- in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung zu Protokoll
- der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.
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- I.
- 3
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- Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 3 StPO zulässig und auch
- begründet. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
- Nachholung der Begründung der Revision hat das Revisionsgericht zu entscheiden. Daher hebt der Senat den Beschluss des unzuständigen Landgerichts auf.
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- II.
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- Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. Bedeutung hat er nur für das Nachschieben solcher Rügen, für welche die Anforde-
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- rungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Dafür ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu gewähren (BGHR StPO § 44 Wirkungen 9). Ein
- Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung
- zu gewähren wäre, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig Verfahrensbeanstandungen für den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisionsbegründung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin
- nicht in das Protokoll der Geschäftsstelle übernehmen, weil er nicht den Anforderungen an die Verständlichkeit genügte. Der Angeklagte hat zudem die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht; seine eigene Erklärung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2
- Glaubhaftmachung 3).
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- III.
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- Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu ändern,
- dass in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 Abs. 1
- Nr. 1 StGB entfällt.
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- Diese Taten waren im Juni 2003 beendet worden, so dass zur Zeit des
- Urteils des Landgerichts am 26. Mai 2010 die sechsjährige Frist für die absolute
- Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 und
- Abs. 4 StGB) abgelaufen war. Die Verjährung führt zu einem Verfahrenshindernis, das sich hier nur hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Tatbestands
- auswirkt. Der Senat kann ausschließen, dass sich dies auf den Ausspruch über
- die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Das
- Landgericht hat diesen Aspekt bei der Strafbemessung nicht hervorgehoben.
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- Verjährte Taten dürften zudem bei der Strafzumessung berücksichtigt werden
- (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24).
- Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
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- neralbundesanwalts vom 8. Dezember 2010 unbegründet im Sinne des § 349
- Abs. 2 StPO.
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- IV.
- Ein ausreichender Grund zur Änderung der Verteidigerbestellung besteht
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- nicht.
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- Fischer
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- Appl
- Eschelbach
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- Berger
- Frau Ri'inBGH Dr. Ott ist
- wegen Urlaubs an der
- Unterschriftsleistung
- gehindert.
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- Fischer
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