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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 589/07
- vom
- 15. Februar 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen.
- Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
- die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
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- 1
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- Kindern in zehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39
- Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen
- S.
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- D.
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- und
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- sind unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiel-
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- len Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.
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- 2
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- Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das
- Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt
- wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben
- einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht
- wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR
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- -3-
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- StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2007 – 1
- StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von
- beiden Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch unter
- Berücksichtigung der jeweils umfassend gestellten Aufhebungsanträge nicht
- möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden
- könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt hier nicht vor.
- Rissing-van Saan
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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- Fischer
- Schmitt
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