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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 483/15
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- 12. April 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexueller Nötigung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR483.15.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in fünf
- Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
- Nötigung, sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und
- materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im
- Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
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- Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Zumessung der
- Einzelstrafen unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass die Nebenklä-
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- gerin infolge der Taten psychologische Unterstützung zur Bewältigung des Geschehens benötige und dass die Taten sich insgesamt über einen sehr langen
- Zeitraum erstreckten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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- Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass sich die Notwendigkeit
- einer psychologischen Behandlung zur Behandlung von sich aus der Tat ergebenden seelischen Beeinträchtigungen bereits nach der ersten Tat eingestellt
- hat. Sind die festgestellten psychischen Schäden aber (erst) Folgen aller Taten,
- so können sie dem Angeklagten nur einmal - bei der Gesamtstrafenbildung angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten,
- so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz
- gebracht werden (vgl. nur Senat, NStZ 2014, 701; NStZ-RR 2014, 340).
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- Auch dass die Taten sich über einen langen Zeitraum erstreckten, durfte
- nicht bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Zumessung der Einzelstrafen
- zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Dass einer ersten oder
- zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, ist regelmäßig für deren Unrechtsgehalt
- ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung. Dies mag anders sein, wenn von
- vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant sind und darin die nach § 46
- Abs. 2 StGB berücksichtigungsfähige "rechtsfeindliche Gesinnung" des Täters
- zum Ausdruck kommt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 40 Rn. 34a). Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen; sie liegen mit Blick
- auf die sich situativ ergebenden Straftaten in den Fällen C I. 1-3 der Urteilsgründe und den Umstand, dass zwischen den fünf weiteren Taten der sexuellen
- Nötigung jeweils größere zeitliche Abstände lagen, auch nicht unbedingt nahe.
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- 5
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- Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des
- Gesamtstrafenausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht.
- Fischer
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- Appl
- Eschelbach
-
- Krehl
- Ott
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